Rz. 33
Das Vertragsverhältnis zwischen VN und VR richtet sich verkürzt gesagt auf den finanziellen Ausgleich eines Schadens bzw. eine Leistung in Geld. In vielen unterschiedlichen Konstellationen ist es erforderlich oder auch schlicht sinnvoll den Geldfluss vom VR nicht über den VN an einen Dritten laufen zu lassen, sondern direkt das Geld an den Dritten zu überweisen.
Rz. 34
Der VR ist daran interessiert mit leistungsbefreiender Wirkung zu zahlen. Deshalb sind die Fälle einer Zahlung an Dritte in Schadenversicherungen, z.B. im Sachversicherungsbereich, wenn eine Handwerkerrechnung direkt beglichen wird, oder bei der Haftpflichtversicherung der Schadenersatz an den Geschädigten fließt, von den Zahlungsmodalitäten aus gesehen häufig unproblematisch.
Rz. 35
Bei Zahlungen von Schmerzensgeld in Haftpflichtschäden oder in der Summenversicherung stellt sich bei Zahlungen an Dritte die Lage anders dar. Hier ist für eine Leistung an Dritte eine entsprechende Berechtigung durch den VN erforderlich. Dies kann zunächst im konkreten Einzelfall für eine fällige Leistung erfolgen. Eine entsprechende Aufforderung vom VN an den VR ist dafür erforderlich.
Rz. 36
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Muster 3.15: Auszahlungsanweisung an Dritte Person
Per Mail _________________________
_________________________ (Versicherung)
_________________________ (Anschrift)
Schadennummer _________________________
Auszahlung der Leistung
_________________________ (Anrede)
ausweislich der in Kopie/Abschrift beiliegenden Vollmacht vertrete ich Ihren Versicherungsnehmer, _________________________ (Herr/Frau/Firma).
Bitte zahlen Sie die fällige Leistung auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: _________________________
IBAN: DE _________________________
BIC: _________________________
Kreditinstitut Name: _________________________
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
Rechtsanwalt
Rz. 37
Die Auszahlung einer Leistung an eine andere Person als den VN muss der VR unter Umständen an das für Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständige Finanzamt melden, § 33 Abs. 3 ErbStG. Dies hängt von der Meldegrenze ab, der VR nimmt keine weitere Prüfung vor.
Hinweis
Neben der Frage ob der VN und der Dritte diese Informationen an das Finanzamt gegeben wissen wollen, sollte der VN genau wegen einem Zahlungswunsch an Dritte befragt werden. Denn es darf auch nicht der Zweck verfolgt werden, dass eine Anrechnung der Beträge auf eine Leistung der Sozialversicherungsträger umgangen wird oder der Betrag einer Insolvenzmasse vorenthalten wird.
Rz. 38
Bei der Fremdversicherung auf fremde Rechnung, also der Absicherung einer dritten Person durch den VN, gibt es z.B. in der Gruppenunfallversicherung die Möglichkeit einen sog. Direktanspruch für den Versicherten zu vereinbaren. Dabei wird vereinbart, dass der Versicherte die Leistungen aus dem Vertrag ohne Zustimmung des VN unmittelbar beim VR geltend machen kann. Der VR leistet direkt an den Versicherten. Hier ist die Konstellation so, dass der materiell Berechtigte nicht der VN, sondern der Versicherte selber ist und mit dem Direktanspruch also keine wirtschaftliche Verschiebung erfolgt, da der Versicherte im Innenverhältnis einen Herausgabeanspruch gegen den VN besitzt.
Ein Direktanspruch wird grundsätzlich bei Vertragsabschluss mit vereinbart, kann aber in der Vertragslaufzeit auch nachträglich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden. Das ist auch nach einem Schadenfall möglich und kann auch nur für bestimmte Personen erfolgen.
Hinweis
Mit der Vereinbarung eines Direktanspruchs erhält der Versicherte auch die Aktivlegitimation für eine Klage gegen den VR.
Rz. 39
Sollen Ansprüche aus Versicherungen abgetreten werden, dann stellt sich zunächst die Frage, ob ein Abtretungsverbot besteht. Mit § 17 VVG gilt ein gesetzliches Abtretungsverbot für Ansprüche aus Versicherungen, die sich auf unpfändbare Sachen beziehen. In Bedingungen sind darüber hinaus teilweise Abtretungsverbote verankert und so ausgestaltet, dass vor Fälligkeit eine Abtretung nur mit Zustimmung des VR möglich ist, z.B. Ziff. 28 S. 1 AHB, Abtretung des Freistellungsanspruchs vor endgültiger Feststellung oder Ziff. 12.3 AUB 2014 für alle Ansprüche. In der Lebensversicherung ist eine Abtretung zwar grundsätzlich möglich, sie muss aber schriftlich vom zuletzt Berechtigten dem VR angezeigt werden, § 13 Abs. 4 ALB 2008.
Soll dann eine Abtretung erfolgen, muss die Abtretung selber schriftlich fixiert und dann das Einverständnis des VR eingeholt werden.
Rz. 40
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Muster 3.16: Abtretung
Hiermit trete ich, _________________________ (Vorname, Name, Straße, Wohnort),
meine gesamten Ansprüche auf _________________________ (z.B. Schadenersatz) aus dem
Versicherungsfall vom _________________________ (Datum) gegen _________________________ (Versicherung, Schädiger) ab.
_________________________
_________________________ (Ort, Datum) |
_________________________ (Unterschrift) |
Die Abtretung nehme ich, ______...