Rz. 1

"Vor die Klammer gezogen" normiert Art. 5 DSGVO eher abstrakt gehaltene Datenschutzgrundsätze, die in den nachfolgenden Artikeln der Verordnung eine weitergehende Konkretisierung erfahren. Die Formulierung "vor die Klammer gezogen" steht dabei bewusst in Anführungszeichen, denn sie soll nicht über die Bedeutung des Art. 5 DSGVO hinwegtäuschen. Zum einen erfolgt die Konkretisierung der hier normierten Grundsätze der Datenverarbeitung in den nachfolgenden Artikeln der DSGVO nicht abschließend, zum anderen zeigt bereits die Aufnahme des Art. 5 DSGVO in den erweiterten Ordnungsgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO[1] die eigenständige Bedeutung der hier normierten "Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten".

[1] Hierzu unter § 11 Rdn 28 ff.

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