Rz. 18
Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO normiert den zweiten maßgeblichen Datenschutzgrundsatz, nämlich den der Zweckbindung. Dammann formuliert zutreffend:
Zitat
"Der Zweck ist der Maßstab der Erforderlichkeit und der Angemessenheit [...], der Richtigkeit und Vollständigkeit […] und der Dauer der Verarbeitung […]."
Rz. 19
Dies ist nicht neu, sondern bereits aus der Datenschutzrichtlinie sowie dem BDSG bekannt. Hiernach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die DSGVO selbst sieht keine Limitierung der Zwecke vor, denen eine Datenverarbeitung folgen kann. Vielmehr ist generell jeder (in den Grenzen der Rechtsordnung) zulässigerweise verfolgbare Zweck denkbar. Der Zweck im datenschutzrechtlichen Sinne verkörpert insoweit das mit einem bestimmten Verarbeitungsvorgang vom Verantwortlichen verfolgte wirtschaftliche, rechtliche oder ideelle Ziel und ist insoweit für sich genommen "datenschutzneutral". Zweck kann daher mit
Zitat
"erwartetes Ergebnis, das beabsichtigt ist oder die geplanten Aktionen leitet"
definiert werden.
Rz. 20
Die Zweckbindung limitiert gleichwohl und zwar in Richtung der im Rahmen einer Zielverfolgung zulässigerweise zu vollziehenden Datenverarbeitungsvorgänge und ist damit zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dementsprechend ist z.B. die "anlasslose" Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken auch mit der DSGVO unvereinbar. Die DSGVO erfordert keine Festlegung auf einen einzelnen Zweck, vielmehr kann ein Datenverarbeitungsvorgang auch mehreren Zwecken dienen. Die Zweckfestlegung ist bei der Verarbeitung der Daten zu beachten. Der festgelegte Zweck bestimmt etwa, welche Daten verarbeitet werden und wie lange sie gespeichert werden dürfen. Eine gewisse Ausprägung erfährt der Zweckbindungsgrundsatz in den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 DSGVO. Die hier gesetzlich verankerten Zwecke sind nicht abschließend. Vielmehr hat sich die Zweckbestimmung in erster Linie an den in Art. 5 Abs. 1 lit b) DSGVO normierten Kriterien der Festlegung, Eindeutigkeit und Legitimität zu orientieren, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung eines personenbezogenen Datums zu bestimmen sind.
(Abbildung 1: Anforderungen an Zwecksetzung)
I. Festgelegter Zweck
Rz. 21
Das Erfordernis der Zweckfestlegung folgt keiner strikten Formvorgabe, so dass selbige grundsätzlich auch rein "gedanklich" erfolgen könnte. Mit Blick auf das weitere Kriterium der Eindeutigkeit sowie die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO empfiehlt es sich, die Zweckfestlegung zumindest in Textform zu dokumentieren.