Rz. 11
Schließlich fordert Art. 5 Abs. 1 lit a.) Alt. 3, dass Verarbeitungen "in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise", kurz: transparent, erfolgen müssen. Das Transparenzerfordernis knüpft insoweit an die in der Datenschutzrichtlinie unter dem Begriff "Treu und Glauben" normierten Anforderungen an, so dass die hierzu auf europäischer Ebene ergangene Rechtsprechung ebenso wie die in der Datenschutzrichtlinie vorzufindenden Erwägungen zur Begriffsbestimmung ergänzend herangezogen werden können. Wie bereits dargelegt (Rdn 1) war demnach erforderlich, dass die betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu werden. Der EuGH sah im Einzelfall sogar eine Unterrichtungspflicht des Verantwortlichem gegenüber der betroffenen Person als erforderlich an. Im Rahmen des "Geänderten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" wird das "Gebot von Treu und Glauben" unter Transparenzgesichtspunkten wie folgt näher ausgestaltet:
Zitat
"Die Bestimmung in Artikel 6 Buchstabe a [=Verarbeitung nach Treu und Glauben] schließt insbesondere die Verwendung verborgener Geräte aus, mit denen heimlich und ohne Wissen der betroffenen Person beispielsweise durch Abhören des Telefons und andere Mittel Daten gesammelt werden können. Diese Bestimmung untersagt ferner den Verantwortlichen der Verarbeitung, heimlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen und diese zu benutzen."
Rz. 12
Die DSGVO selbst konkretisiert das Transparenzgebot dahingehend, dass der Betroffene weiß, wann personenbezogene Daten über ihn erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang dies geschieht oder zukünftig noch geschehen soll. Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus,
Zitat
"dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind. Dieser Grundsatz betrifft insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung und sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung im Hinblick auf die betroffenen natürlichen Personen gewährleisten, sowie deren Recht, eine Bestätigung und Auskunft darüber zu erhalten, welche sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Natürliche Personen sollten über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert und darüber aufgeklärt werden, wie sie ihre diesbezüglichen Rechte geltend machen können."
Rz. 13
Der Grundsatz der Transparenz setzt weiter voraus,
Zitat
"dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden."
Rz. 14
Die nähere Ausgestaltung dieses Erfordernisses findet im Wesentlichen in Art. 12 DSGVO Niederschlag und soll daher an dieser Stelle nicht vertieft behandelt werden. Bereits an dieser Stelle sei hervorgehoben, dass sich auch in Bezug auf die Erfüllung von Transparenzerfordernissen nach der DSGVO wesentlich höhere Anforderungen an den Verantwortlichen ergeben. So fragt es sich, ob ein Verantwortlicher, der weiß, dass ein Betroffener der deutschen Sprache nicht mächtig ist, unter Beachtung des Transparenzerfordernisses verpflichtet ist, Informationen (auch) in einer anderen, als der deutschen Sprache zu übermitteln. Ebenso kann die Frage aufgeworfen werden, ob beispielsweise ein Verantwortlicher, der sich mit seinem Angebot vornehmlich an Senioren richtet, aufgrund der zu vermutenden Einschränkung des Sehvermögens der von der Verarbeitungen betroffenen Personen gehalten sein kann, Informationen in größerer Schrift zu verfassen und an den Betroffenen zu vermitteln.
Rz. 15
Der Transparenzgrundsatz findet seine Ausprägung zudem darin, dass die betroffene Person über die Existenz von Verarbeitungsvorgängen und ihre Zwecke (aktiv) durch den Verantwortlichen unterrichtet wird. Die nähere Ausgestaltung dieses Erfordernisses ist in der DSGVO in den – bislang weder in der Datenschutzrichtlinie, noch im BDSG vorgesehenen – Verpflichtungen zur aktiven Informationsvermittlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang der erstmaligen Datenerhebung der Art. 13, 14 DSGVO enthalten.
Rz. 16
Schließlich dienen die Etablierung
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von Zertifizierungsverfahren, |
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Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen sowie |
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Verhaltensregeln, |
ebenso wie die neu in die Verordnung aufgenommenen Grundsätze
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des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und |
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der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen (data protection by default); |
der Durchsetzung des Tran...