§ (…) Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel und Datenverarbeitungsanlagen sowie des betrieblichen Telefonanschlusses
(1) Die Nutzung des betrieblichen IT-Systems, des Internetanschlusses sowie die Nutzung des E-Mail-Systems dürfen ausschließlich nur für dienstliche Zwecke erfolgen. Eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist nicht gestattet. Das Internet darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt werden. User-ID und Passwort dürfen grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmsweise sind User-ID und Passwort auf ausdrückliche Anweisung dem Netzwerkadministrator bekannt zu geben. Der Arbeitgeber behält sich auf diese Weise den Zugang zur gesamten Computeranlage vor. Im Übrigen gelten die Regelungen der Internet-Policy der (…)-Gruppe.
(2) Es dürfen keine fremden Programme/Dateien auf die Festplatte kopiert, über Datenträger oder das Internet auf dem Rechner installiert und/oder eingesetzt werden. Auf Virenkontrolle ist zu achten. Virenschutzprogramme sind zu nutzen. Auftretende Störungen, die mit einem Virenbefall in Zusammenhang stehen könnten, sind umgehend der Netzverwaltung zu melden. Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere rassistischer oder pornographischer Art ist verboten.
(3) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, jede Nutzung des E-Mail-Systems und des Internets für die Dauer von maximal drei Monaten zu speichern, um die Einhaltung der obigen Bestimmungen anhand der gespeicherten Daten zu überprüfen. Der Arbeitnehmer erteilt insoweit seine Einwilligung gem. § 51 BDSG.
(4) Für den Fall seiner betrieblichen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) hat der Arbeitnehmer eigenverantwortlich eine automatisierte Antwort an den Absender eingehender E-Mails einzurichten, die den Absender über die Abwesenheit des Arbeitnehmers informiert und einen Hinweis auf den zuständigen Vertreter und dessen Telefonnummer enthält.
(5) Dem Arbeitnehmer wird von der Arbeitgeberin ein Telefonanschluss ausschließlich zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeberin ist Anschlussinhaberin. Ihr ist es gestattet, jederzeit einen Einzelgesprächsnachweis von der Telefongesellschaft oder dem Provider anzufordern und auszuwerten. Eine private Nutzung des Anschlusses durch den Arbeitnehmer ist nicht gestattet.
(6) Dem Arbeitnehmer wird von der Arbeitgeberin ein Handy nebst entsprechendem Telefonvertrag zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeitgeberin ist Anschlussinhaberin. Ihr ist es gestattet, jederzeit einen Einzelgesprächsnachweis von der Telefongesellschaft oder dem Provider anzufordern und auszuwerten. Eine private Nutzung des Anschlusses durch den Arbeitnehmer ist gestattet, soweit es sich um kurze Telefonate handelt, die durch die Reisetätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst sind (z.B. Benachrichtigung des (Ehe-)Partners über eine verspätete Einsatzrückkehr). Die Arbeitgeberin trägt die Kosten derartiger privater Telefonate in Höhe von pauschal 30 EUR. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über diesen Betrag hinausgehende private Telefonate gegenüber der Arbeitgeberin unaufgefordert unter Vorlage des Einzelgesprächsnachweises abzurechnen.