1. Abmahnung gegenüber Auszubildenden
Rz. 268
Aufgrund des noch ungefestigten Verhaltens des Auszubildenden wird sehr viel eher als bei einem ausgebildeten Arbeitnehmer eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung notwendig sein. Dies kommt in erster Linie bei verhaltensbedingten Gründen in Betracht, die die Eignung des Auszubildenden für den späteren Beruf in Frage stellen (vgl. § 8 Rdn 14 ff.).
2. Abmahnung vor Änderungskündigung
Rz. 269
Das BAG hat im Fall einer Änderungskündigung wegen Leistungsmängeln eine vorherige Abmahnung ebenso für notwendig gehalten wie bei einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Änderungskündigung. Auch im Falle einer Versetzung an einen anderen Dienstort wegen Leistungsmängeln kann die gebotene Interessenabwägung ergeben, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten zunächst gegenüber dem Arbeitnehmer unter Hinweis auf die sonst drohende Versetzung abmahnen muss.
3. Keine Abmahnung bei Nichtanwendbarkeit des KSchG
Rz. 270
Eine Abmahnung ist nur erforderlich, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dementsprechend ist erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. dazu Rdn 46 ff.) die Erteilung einer vorherigen Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. In Kleinbetrieben muss überhaupt nicht abgemahnt werden (zum Begriff vgl. Rdn 38 ff.). Etwas anderes kann nur bei widersprüchlichem Verhalten nach § 242 BGB gelten. Die (fristlose) Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.
4. Abmahnung von Betriebs- oder Personalratsmitgliedern
Rz. 271
Auch die Abmahnung von Betriebsrats- oder Personalratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, wenn zumindest auch Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt werden. So ist etwa die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht erforderlichen Schulungsmaßnahme jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war. Dagegen ist die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes unwirksam, wenn ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht ist, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, wenn es sich um die Verkennung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen handelt. Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn der Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann Gegenstand einer Abmahnung sein. Soweit es sich um einen bloßen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten handelt, ist eine Abmahnung unzulässig (sog. betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung).