Rz. 52

Haftet beispielsweise ein Minderjähriger nach Maßgabe des § 828 BGB deshalb nicht, weil er bei der Begehung der Tat nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzt, heißt dies nicht, dass er in keinem Fall für den eingetretenen Schaden haftet. Der Schädiger kann u.U. Ansprüche aus Haftung nach Billigkeitsgrundsätzen gem. § 829 BGB geltend machen. Hierzu folgender Beispielsfall:

a) Fall

 

Rz. 53

Die 70-jährige Mandantin A ist Opfer eines schweren Personenschadens. Sie ging am Schadenstag mit ihrem Hund einkaufen. Sie befand sich gerade auf dem Bürgersteig vor einem Warenhaus, als sich auf dem Bürgersteig der sechsjährige B auf seinem Fahrrad näherte. B wollte den Hund der A dadurch erschrecken, dass er möglichst nah an ihm vorbeifährt. Dabei verschätzte er sich jedoch und kollidierte mit A. Durch den Sturz erlitt A einen schweren Bruch des Hüftgelenks. Da A bereits zuvor diverse Hüftgelenksoperationen durchführen lassen musste, ist der nunmehr eingetretene Schaden irreparabel. A wird Zeit ihres Lebens an einen Rollstuhl gefesselt sein. B ist Sohn des sehr wohlhabenden Fabrikanten C. C verfügt über eine private Haftpflichtversicherung. Nachdem A ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht hatte, lehnte dieser mit dem Argument ab, es bestehe keine Haftung, da B zum Schadenszeitpunkt nicht deliktsfähig war und seinen Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt werden könne.

b) Muster: Billigkeitshaftung Nicht-Deliktsfähiger

 

Rz. 54

Muster 3.13: Billigkeitshaftung Nicht-Deliktsfähiger

 

Muster 3.13: Billigkeitshaftung Nicht-Deliktsfähiger

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der im Betreff genannten Schadensache zeige ich an, dass mich Frau _________________________ aus _________________________ mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.

Der schadenbegründende Sachverhalt ist Ihnen aufgrund der bislang mit meiner Mandantin geführten Korrespondenz bekannt. Danach erlitt meine Mandantin infolge des vom minderjährigen _________________________ verursachten und verschuldeten Unfalls einen erheblichen Personenschaden. Der beim Sturz erlittene Hüftbruch ist irreparabel. Meine Mandantin wird Zeit ihres Lebens an den Rollstuhl gefesselt sein.

In Ihrem Schreiben vom _________________________ lehnten Sie Ihre Eintrittspflicht ab. Nach eingehender Prüfung der hier interessierenden Fragen zur Sach- und Rechtslage vermag ich mich dem nicht anzuschließen.

Zwar trifft es durchaus zu, dass der zum Schadenszeitpunkt minderjährige Schadensverursacher mangels Deliktsfähigkeit gem. § 828 Abs. 1 BGB für den eingetretenen Schaden nicht haftet. Soweit Sie allerdings die Auffassung vertreten, den Eltern des _________________________ könne keine Aufsichtspflichtverletzung gem. § 832 BGB zur Last gelegt werden, ist dies nach Maßgabe der in vergleichbaren Fällen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zumindest streitig. Insoweit haben sich Ihre Versicherungsnehmer von einem vermuteten Verschulden zu exkulpieren. Verbleibende Zweifel gehen dabei zu ihren Lasten.

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gem. § 829 BGB geboten. Die dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Zumindest nach der von Ihnen vertretenen Auffassung greift eine Ersatzpflicht der aufsichtspflichtigen Eltern nicht ein. Im Übrigen erfordert die Billigkeit unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände eine Schadloshaltung meiner Mandantin. Grundsätzlich ist hierfür ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle zwischen den Vermögensverhältnissen des Schädigers und des Geschädigten erforderlich (BGH, Urt. v. 29.11.2016 –VI ZR 606/15 – zfs 2017,261; BGH NJW 1979, 2096). Überdies bedarf es eines erheblichen Gefälles im beiderseitigen und zum Schadenseintritt führenden Verschulden (BGH NJW 1969, 1762). Auch ist eine Billigkeitshaftung bei Vorliegen weiterer Indizien umso eher anzunehmen, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist (BGHZ 127, 186, 190 = BGH NJW 1995, 452; LG Mosbach NJW-RR 1986, 24).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Meine Mandantin ist Rentnerin und lebt in wirtschaftlich einfachen Verhältnissen. Demgegenüber handelt es sich bei den Versicherten Ihres Haftpflichtversicherungsvertrags um eine sehr vermögende Fabrikantenfamilie, die zudem durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Der Eintritt des Schadens wurde von meiner Mandantin nicht im Geringsten mitverschuldet. Alleiniger Verursacher des Unfalls war der minderjährige _________________________. Entsprechend seiner Einlassung hatte er versucht, den Hund meiner Mandantin dadurch zu erschrecken, dass er mög...

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