Rz. 10

Das BAG hat mit Urteil vom 12.9.2013 entschieden: Gläubiger sind als "Nachzügler" mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, nach dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 254 ff. InsO nicht ausgeschlossen. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. "Nachzügler" müssen ihre Forderungen jedoch zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche im Weg der Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Der Senat lässt offen, ob der gewillkürte vollständige Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wirksam ist.[11]

 

Rz. 11

Das BAG hat zum Anspruch auf Insolvenzplanquote trotz Ausschlusses von der ­Verteilung wegen Versäumung der Klagefrist entschieden:[12] Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?