Rz. 12

Nach Auffassung des BSG[13] besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Arbeitszeitguthaben aufgrund vor dem Insolvenzgeld-Zeitraum geleisteter Vorarbeitsstunden. Es begründen nur solche Ansprüche auf Arbeitsentgelt einen Anspruch auf Insolvenzgeld, die für den Insolvenzgeld-Zeitraum (siehe Rdn 227 ff.) zu erbringen sind.

 

Rz. 13

Offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns sind grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch im Insolvenzgeld-Zeitraum fällig oder bezifferbar geworden ist. Arbeitszeitguthaben liegen außerhalb des Schutzbereiches der Insolvenzgeld-Versicherung, soweit eine Zuordnung der Ansprüche zum Insolvenzgeld-Zeitraum weder im Hinblick auf den Erarbeitungsgrundsatz noch auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Zeitguthabens möglich ist.

 

Rz. 14

 

Hinweis

Nach Auffassung des BAG[14] kann auch keine Aussonderung von Geldern auf einem vom Arbeitgeber als Inhaber für Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer geführtem Bankkonto erfolgen. Diese vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellten Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.

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