Rz. 1
Die Arbeitnehmer genießen eine Sonderstellung in der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Diese Sonderstellung besteht sowohl darin, dass ihre Arbeitsverhältnisse grundsätzlich fortgesetzt werden, als auch darin, dass die daraus resultierenden Ansprüche in bestimmter Weise gegenüber anderen Gläubigern bevorrechtigt sind und zum Teil sogar neue Ansprüche, z.B. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Insolvenzgeld, entstehen.
Rz. 2
Der Auftrag, einen arbeitsrechtlichen Anspruch im Insolvenzverfahren durchzusetzen, umfasst regelmäßig auch die Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die Voraussetzungen eines Insolvenzgeldanspruchs zu informieren.[1]
Rz. 3
Dabei unterscheidet sich der Grad der Sicherung der Ansprüche danach, zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind. Im Folgenden soll der Übersichtlichkeit wegen zwischen der Sicherung von Ansprüchen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren, und solchen Ansprüchen unterschieden werden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.[2]
Rz. 4
Hinweis
Honoraransprüche eines Beraters des Betriebsrates nach § 111 S. 2 BetrVG für Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.[3]
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