Rz. 1

Die Arbeitnehmer genießen eine Sonderstellung in der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Diese Sonderstellung besteht sowohl darin, dass ihre Arbeitsverhältnisse grundsätzlich fortgesetzt werden, als auch darin, dass die daraus resultierenden Ansprüche in bestimmter Weise gegenüber anderen Gläubigern bevorrechtigt sind und zum Teil sogar neue Ansprüche, z.B. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Insolvenzgeld, entstehen.

 

Rz. 2

Der Auftrag, einen arbeitsrechtlichen Anspruch im Insolvenzverfahren durchzusetzen, umfasst regelmäßig auch die Verpflichtung, den Arbeitnehmer über die Voraussetzungen eines Insolvenzgeldanspruchs zu informieren.[1]

 

Rz. 3

Dabei unterscheidet sich der Grad der Sicherung der Ansprüche danach, zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind. Im Folgenden soll der Übersichtlichkeit wegen zwischen der Sicherung von Ansprüchen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden waren, und solchen Ansprüchen unterschieden werden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.[2]

 

Rz. 4

 

Hinweis

Honoraransprüche eines Beraters des Betriebsrates nach § 111 S. 2 BetrVG für ­Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.[3]

[1] LSG NRW v. 23.6.2009 – L 1 AL 6/07, ZInsO 2010, 44.
[2] Zum Entgeltanspruch des freigestellten Arbeitnehmers nach früherem Recht siehe BAG v. 8.12.1998 – 9 AZR 622/97, ZIP 1999, 585, dazu EWiR 1999, 755 (Gerhardt).
[3] BAG v. 9.12.2009 – 7 ABR 90/07, NZA 2010, 461; dazu EWiR 2010, 543 (Tintelnot/Graj); entgegen BAG v. 17.8.2005 – 7 ABR 56/04, DZWIR 2006, 152 = ZIP 2006, 144, dazu EWiR 2006, 687 (Moll/Leisbrock); LAG München v. 10.5.2007 – 2 TaBV 36/06, ZInsO 2007, 1004.

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