Rz. 292

Bei der Zwei-Monats-Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass der Anspruch mit der Fristversäumnis erlischt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Insolvenzereignis (siehe Rdn 182 ff.). Der Lauf der Frist ist unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer von dem Insolvenzereignis Kenntnis hatten. Das gilt auch bei Weiterarbeit oder Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers in unverschuldeter Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses.[213]

 

Rz. 293

 

Praxistipp

Allerdings gilt nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III bei unverschuldeter Versäumung der Frist eine Nachfrist (siehe Rdn 298 ff.).

 

Rz. 294

Die Frist berechnet sich nach § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Der Insolvenztag zählt nicht mit.[214]

 

Rz. 295

 

Beispiel

Insolvenzeröffnung ist am 25.3., Fristende am 25.5. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 SGB X mit dem nächsten Wochentag.

 

Rz. 296

Nimmt die Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.

 

Rz. 297

Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Klägerin i.S.d. §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 165 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. Ein Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.[215]

[214] BSG v. 22.3.1995, SozR 3–4100 § 141k Nr. 2.
[215] BGH v. 13.10.2009, ZinsO 2010, 41.

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