Rz. 420

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit oder der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, sofern es sich nicht um die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen handelt, Arbeitsleistungen erbracht, für die Arbeitsentgelt fällig ist und ist dies auch für einen Zeitraum seiner Freistellung von der Arbeitsleistung bestimmt (Wertguthaben), müssen die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestand nach § 8a AltTZG oder den seit dem 1.1.2008 in Kraft getretenen §§ 7b, e SGB IV Vorkehrungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers treffen, damit die Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfüllt werden können.

 

Rz. 421

Besteht im ersten Fall (Altersteilzeitvereinbarung) die Verpflichtung zum Schutz des Wertguthabens nur, wenn der Betrag das Dreifache des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG übersteigt, ist der Arbeitgeber im zweiten Fall (Vereinbarungen nach §§ 7b ff. SGB IV) zum Schutz des Wertguthaben nur verpflichtet, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht (siehe Rdn 122 ff.) und das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2018: 3.045 EUR in West- und 2.695 EUR in Ostdeutschland) übersteigt.

Von diesen Beträgen bzw. Zeiträumen kann in einem Tarifvertrag oder einer aufgrund eines Tarifvertrags geschlossenen Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

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