Rz. 56
Für das Eröffnungsverfahren fällt gemäß Nr. 2310, 2311 KV GKG eine – wertabhängige – 0,5 Gerichtsgebühr, für das eröffnete Verfahren eine 2,5 Gerichtsgebühr gemäß Nr. 2320 KV GKG an, wenn die Eröffnung auf einen Eigenantrag des Erben, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers zurückgeht. Bei Fremdantrag eines Nachlassgläubigers fällt gemäß Nr. 2330 KV GKG eine 3,0 Gebühr an. Gemäß § 58 GKG richten sich sämtliche Gebühren nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Zu den Gerichtsgebühren kommen als weitere Gerichtskosten ggf. die tatsächlich entstandenen Auslagen, etwa für Zustellungen und amtliche Bekanntmachungen hinzu (vgl. Nr. 9002, 9004 KV GKG). Hierzu gehört auch die (Brutto-)Vergütung bzw. "Entschädigung" des Sachverständigen gemäß § 9 JVEG, die damit (indirekt) Bestandteil der Gerichtskosten i.S.d. § 54 InsO ist (zu den Gerichtskosten ausführlich § 4 Rdn 210 ff.).
Rz. 57
Wird das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO ab (zur Abweisung mangels Masse siehe § 4 Rdn 202 ff.). Das Insolvenzgericht ermittelt von Amts wegen, ob die voraussichtliche Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird. Zu diesem Zweck kann das Gericht die notwendigen Ermittlungen selbst durchführen oder aber nach § 5 Abs. 1 InsO einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. In der Praxis wird zumeist von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Vorschuss für die Durchführung des Verfahrens leistet, § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 InsO (hierzu siehe § 4 Rdn 216 ff.).
Rz. 58
Die Regelung der Verfahrenskostenstundung nach §§ 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 4a InsO findet in Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Anwendung, weil in diesen Verfahren eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt und weil der Erbe seine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften beschränken kann. Eine weitere Begründung hierfür ist, dass die Verfahrenskostenstundung eine separierte Haftungsmasse betrifft und eine Bereitstellung der zur Durchführung eines solchen Verfahrens notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln aufgrund der Wertung des § 26 Abs. 1 InsO generell nicht stattfindet.
Rz. 59
Auch ein Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO scheidet aus den vorgenannten Gründen aus, so dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe hat, um die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen oder um einen Beschluss über die Abweisung mangels Masse zu erlangen.