I. Rechtsschutzversicherung als Vermittler
Rz. 19
Vermittelt die Rechtsschutzversicherung die Einschaltung des Rechtsanwaltes, so tritt sie lediglich als nach ARB beauftragter Vermittler auf. In § 17 Abs. 2 S. 1 ARB 94/2000 ist ausdrücklich klargestellt, dass der Rechtsanwalt, wenn der Versicherungsnehmer den Anwalt nicht selbst bereits beauftragt hat, von der Rechtsschutzversicherung "im Namen des Versicherungsnehmers" beauftragt wird.
Rz. 20
Zwischen Rechtsanwalt und Versicherer entstehen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Dies wird im Übrigen auch hinsichtlich der Verantwortung klargestellt in § 17 Abs. 2 S. 2 ARB 94/2000, entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 2 ARB 75. In diesen Vorschriften ist klargestellt, dass der Versicherer für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich ist und der Rechtsanwalt durch den Versicherer namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers beauftragt wird.
Rz. 21
Hervorzuheben ist, dass neben der Anpassung der Regelungen der ARB zu den Regelungen gemäß VVG n.F. § 17 ARB 2010 gemäß GDV-Empfehlung weitere wichtige Ergänzungen und Konkretisierungen der vom VN zu beachtenden Obliegenheiten festlegt.
II. Dreiecksverhältnis zwischen VN, Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt
Rz. 22
Der beauftragte Rechtsanwalt, sei es unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch Vermittlung der Rechtsschutzversicherung, schuldet seine Dienste lediglich dem Versicherungsnehmer. Auch hat er einen Vergütungsanspruch lediglich gegen diesen und nicht gegen die Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Freistellung des Versicherungsnehmers von dessen Kostenschuld nicht durch einen Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten i.S.d. § 328 BGB, sondern im Wege der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, ohne dass ein eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers gegeben ist. In van Bühren/Plote ist das Verhältnis zwischen VN, Rechtsschutzversicherung und Anwalt ein Dreiecksverhältnis:
Quelle: van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., 2013, S. 5
III. Mögliche Rechtsbeziehungen bei Vorschusszahlung und Abtretung
Rz. 23
Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Anwalt können entstehen, wenn der Versicherer einen gem. § 9 RVG angeforderten Vorschuss unmittelbar an den Anwalt als künftigen Kostengläubiger des Versicherungsnehmers zahlt, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit ein Dritter, etwa die Staatskasse bei Freispruch des Versicherungsnehmers, die Anwaltskosten zu erstatten hat.
Rz. 24
Hat der Rechtsanwalt diesen Vorschuss ohne Widerspruch entgegengenommen, dann hat er ihn unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen, soweit dieser gegenüber seinem Versicherungsnehmer wegen der Erstattungspflicht eines Dritten letztlich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. In Betracht kommt auch ein Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt auf Erstattung überzahlter Kosten, soweit der Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Insoweit besteht auch ein unmittelbarer Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt auf Erteilung der Auskunft.
Rz. 25
Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer können möglicherweise dadurch begründet werden, dass der Versicherungsnehmer seinen Befreiungsanspruch von Kosten an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt. In § 17 Abs. 8 ARB 2010 ist geregelt, dass die Abtretung des Anspruches auf Freistellung nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers möglich ist. In ARB 2012 Nr. 4.1.7 (GDV Musterbedingungen) ist geregelt: "Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten." (Es folgt im Text die Erklärung des Begriffs "Abtreten".) Das Abtretungsverbot gem. § 17 Abs. 8 ARB 2010 ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.