Rz. 15

Das durch die Rechtsschutzversicherung versicherte Risiko, nämlich nach Eintritt des Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen und die Kosten zu tragen, wird erbracht durch die Beauftragung des Anwaltes, der seinerseits eigenverantwortlich für den Versicherungsnehmer dessen rechtliche Interessen wahrnimmt.

 

Rz. 16

Bei der Abwicklung des Rechtsschutzfalles ist es in der Praxis so, dass der vom Versicherungsnehmer zur Interessenvertretung ausgewählte Anwalt die Schadenmeldung an die Rechtsschutzversicherung vornimmt.

 

Rz. 17

Wählt die Rechtsschutzversicherung den zu beauftragenden Anwalt aus und übermittelt den Auftrag an den ausgewählten Anwalt, so tritt die Rechtsschutzversicherung als Vermittler des Auftrages an den Anwalt auf (zur Beauftragung des Rechtsanwaltes durch die Rechtsschutzversicherung vgl. im Einzelnen § 30 Rn 7 f.).

 

Rz. 18

Übernimmt der Anwalt, quasi als "Serviceleister", die Schadenmeldung an die Rechtsschutzversicherung, so muss dies auch unter dem Aspekt gesehen werden, dass der Anwalt hierdurch die Stellung eines Repräsentanten erlangen kann.

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