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Der beauftragte Rechtsanwalt, sei es unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch Vermittlung der Rechtsschutzversicherung, schuldet seine Dienste lediglich dem Versicherungsnehmer. Auch hat er einen Vergütungsanspruch lediglich gegen diesen und nicht gegen die Rechtsschutzversicherung.[19] Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Freistellung des Versicherungsnehmers von dessen Kostenschuld nicht durch einen Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten i.S.d. § 328 BGB, sondern im Wege der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, ohne dass ein eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers gegeben ist.[20] In van Bühren/Plote ist das Verhältnis zwischen VN, Rechtsschutzversicherung und Anwalt ein Dreiecksverhältnis:[21]
Quelle: van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., 2013, S. 5
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