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Der beauftragte Rechtsanwalt, sei es unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch Vermittlung der Rechtsschutzversicherung, schuldet seine Dienste lediglich dem Versicherungsnehmer. Auch hat er einen Vergütungsanspruch lediglich gegen diesen und nicht gegen die Rechtsschutzversicherung.[19] Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Freistellung des Versicherungsnehmers von dessen Kostenschuld nicht durch einen Vertrag zugunsten des Kostengläubigers als Dritten i.S.d. § 328 BGB, sondern im Wege der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB, ohne dass ein eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers gegeben ist.[20] In van Bühren/Plote ist das Verhältnis zwischen VN, Rechtsschutzversicherung und Anwalt ein Dreiecksverhältnis:[21]

Quelle: van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., 2013, S. 5

[19] LG Hamburg AnwBl 1979, 66; AG Münster r+s 1995, 186; 1978, 69; AG Hamm r+s 1979, 45; AG Frankfurt AnwBl 1982, 220; AG Köln zfs 1988, 80; Bauer, NJW 1971, 1972; GB BAV 1981, 97; a.A. ArbG Siegen AnwBl 1988, 496.
[20] LAG Hamm zfs 1991, 307; Bergmann, VersR 1981, 512, 514.
[21] Van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., 2013, Rn 23.

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