Rz. 23

Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Anwalt können entstehen, wenn der Versicherer einen gem. § 9 RVG angeforderten Vorschuss unmittelbar an den Anwalt als künftigen Kostengläubiger des Versicherungsnehmers zahlt, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit ein Dritter, etwa die Staatskasse bei Freispruch des Versicherungsnehmers, die Anwaltskosten zu erstatten hat.

 

Rz. 24

Hat der Rechtsanwalt diesen Vorschuss ohne Widerspruch entgegengenommen, dann hat er ihn unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen, soweit dieser gegenüber seinem Versicherungsnehmer wegen der Erstattungspflicht eines Dritten letztlich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. In Betracht kommt auch ein Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt auf Erstattung überzahlter Kosten, soweit der Anspruch auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist.[22] Insoweit besteht auch ein unmittelbarer Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den Anwalt auf Erteilung der Auskunft.[23]

 

Rz. 25

Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer können möglicherweise dadurch begründet werden, dass der Versicherungsnehmer seinen Befreiungsanspruch von Kosten an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt. In § 17 Abs. 8 ARB 2010 ist geregelt, dass die Abtretung des Anspruches auf Freistellung nur mit schriftlicher Zustimmung des Versicherers möglich ist. In ARB 2012 Nr. 4.1.7 (GDV Musterbedingungen) ist geregelt: "Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten." (Es folgt im Text die Erklärung des Begriffs "Abtreten".) Das Abtretungsverbot gem. § 17 Abs. 8 ARB 2010 ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 BGB.[24]

[22] OLG Frankfurt r+s 1990, 341; AG München r+s 1991, 274; AG Köln JurBüro 1980, 83.
[23] OLG Düsseldorf VersR 1980, 231.
[24] BGH VersR 2012, 230 = r+s 2012, 74. Diese Rechtsprechung ist sicherlich auch auf die entsprechende Regelung in ARB 2012 zu übertragen.

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