Rz. 25

Die haftungsbegründende Kausalität spielt im Bereich der Anwaltshaftung praktisch keine Rolle, weil die Ursächlichkeit des anwaltlichen Verhaltens für die Pflichtverletzung in der Regel feststeht.[94] Die Kausalität kann allerdings dort Bedeutung erlangen, wo Dritte (z.B. Kinder oder die Ehefrau des Auftraggebers) in die Mandatserledigung einbezogen werden (siehe auch Rdn 42).

Die haftungsbegründende Kausalität muss vom Anspruchsteller gem. § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.[95]

[94] Vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 884 ff.
[95] Borgmann/Jungk/Schwaiger, Kap. IV Rn 16.

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