Rz. 19
Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB anwendbar. So judizierte der BGH, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars eines Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei gerechtfertigt war, da die Kanzlei vor Übernahme auf eine bestehende Interessenkollision zu der Bank hätte hinweisen müssen. Der Geschädigte einer schuldhaften Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen hat Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände gestanden hätte. Einen Sonderfall der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss regelt § 44 BRAO, nach der der Rechtsanwalt, der ein ihm angetragenes Mandat nicht annehmen will, die Ablehnung unverzüglich zu erklären hat. Unterlässt er dies, haftet er gemäß § 44 S. 2 BRAO für den Schaden, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Rz. 20
Vorvertragliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten gegenüber der Partei mit der Folge entsprechender Haftungen bei Pflichtverletzungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB entstehen auch in den Fällen gerichtlicher Beiordnung gemäß §§ 48, 49 BRAO und im Rahmen der vom Anwalt nach § 49a BRAO zu übernehmenden Beratungshilfe oder auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gemäß § 16 BORA. Grundsätzlich schuldet der Rechtsanwalt aber keine Kostenaufklärung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit oder der Zahlungspflicht im Unterliegensfall; es gibt auch keine Erkundigungspflicht über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Den Anwalt trifft auch die Pflicht, auf eine aussichtslose Klage gegenüber der Rechtsschutzversicherung hinzuweisen. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, hat der Rechtsanwalt hierauf gemäß § 49b Abs. 5 BRAO hinzuweisen. Ein unterlassener Hinweis führt im Grundsatz zu einem Schadensersatzanspruch, aber Auftraggeber müssen den Nachweis führen, dass aus unterbliebener Aufklärung wirklich ein Schaden entstanden ist. Des Weiteren ist in den gesetzlichen Fällen, wie beispielsweise in den Arbeitsgerichtsverfahren, darauf hinzuweisen, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges keinerlei Erstattungsansprüche bestehen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG), bei Nachfrage des Mandanten, bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. Unternehmenskaufvertrag von 45 Mio. DM, oder wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel erkennbar wirtschaftlich sinnlos macht. Auch muss ein Rechtsanwalt bei einer Honorarvereinbarung den Mandanten darüber aufklären, welche Kosten auf ihn zukommen; bei fehlender Aufklärung stehen ihm nur die gesetzlichen Gebühren zu. Im Grundsatz besteht eine Aufklärungspflicht immer dann, wenn der Anwalt weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Umstand für den Mandanten von erheblicher Bedeutung ist.