Rz. 49

Die örtliche Rechtsanwaltskammer fungiert bei Streitigkeiten aus dem Anwaltsvertrag als Schlichtungsstelle (§ 191f BRAO).[194] Hierdurch soll ein streitiges aufwändiges und öffentliches Gerichtsverfahren vermieden werden.

[194] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 26 Rn 6 ff.

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