1. Geschäftsführung ohne Auftrag
Rz. 44
Hier kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus § 678 BGB für den Fall in Betracht, dass der Rechtsanwalt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. Entspricht aber der Anwalt bei der Geschäftsführung ohne Auftrag schuldhaft entgegen § 677 BGB der Pflicht nicht, das Geschäft gemäß dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsführers zu führen, entstehen wieder Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Rechtsanwälte beigeordnet werden, also z.B. in den Fällen der Prozesskostenhilfebewilligung oder der Beiordnung als Notanwalt bzw. als Pflichtverteidiger, sofern diesbezüglich kein gesonderter Vertrag geschlossen wurde. Dem Rechtsanwalt stehen aber anderseits ein Anspruch gegen den Geschäftsherrn gemäß den §§ 683, 670 BGB auf Ersatz der Aufwendungen zu, die er für erforderlich halten durfte.
2. Ungerechtfertigte Bereicherung
Rz. 45
Aus nichtigen Anwaltsverträgen können sich auch Bereicherungsansprüche i.S.d. §§ 812 ff. BGB für den Mandanten ergeben. Erlangt der Anwalt trotz nichtigen Vertrages etwas durch Leistung des Mandanten oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten, ist er wegen des Fehlens des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Rückforderungsansprüche des Mandanten, die sich auf geleistete Zahlungen beziehen, sind jedoch häufig gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Norm ist bereits dann anwendbar, wenn die Parteien die Umstände erkennen, aus denen sich der Gesetzesverstoß i.S.d. § 134 BGB oder die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 BGB ergibt.
3. Deliktische Haftung
Rz. 46
Weiterhin ist der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB eröffnet. Insbesondere die Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände stellt grundsätzlich eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar und vermag eine deliktische Haftung desjenigen zu begründen, der sie betreibt. Ein nicht begründeter Insolvenzantrag oder eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. In Bezug auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird es allerdings nur in Ausnahmefällen eine Haftung des Rechtsanwalts bzw. seiner Gesellschaft geben, da dieser Tatbestand eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes erfordert. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Hinsichtlich § 826 BGB ist Vorsatz erforderlich. Dies bedeutet, dass der die Auskunft erteilende Rechtsanwalt wenigstens mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einem anderen gerechnet und diesen billigend in Kauf genommen haben muss.
Rz. 47
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit besteht für den Rechtsanwalt ein weiter Anwendungsbereich der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 197 StGB. So können persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner im Einzelfall gerechtfertigt sein. Die anwaltliche Berufsausübung unterliegt grundsätzlich der freien Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Freilich ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Freiraum dem Rechtsanwalt beim "Kampf ums Recht" zusteht. Eine überzogene oder auffällige Kritik stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar; es muss hinzutreten, dass die Auseinandersetzung nicht sachlich i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO ist. Im Grunde genommen nimmt das BVerfG einen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 S. 2 BRAO nur dann an, wenn die Äußerung auch eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellt – damit werden die Hürden eigentlich höher als notwendig gelegt. Der Vorwurf der Winkeladvokatur ist keine Ehrverletzung, sondern von der Meinungsfreiheit gedeckt, ebenso wie die Bezeichnung als "durchgeknallte Staatsanwältin".