Rz. 9

Der Arbeitsunfall des Geschädigten hat verschiedene gesetzliche Voraussetzungen:

Zunächst muss der Geschädigte zum versicherten Personenkreis (1. Kapitel, 2. Abschnitt SGB VII) gehören. Wichtigste Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 2 SGB VII. Hier sind alle Personen erfasst, die kraft Gesetzes versichert sind. Der wichtigste Fall des kraft Gesetzes Versicherten ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der Beschäftigte.

 

Rz. 10

Es gibt jedoch eine Vielzahl weiterer versicherter Personen. Dies wird in der Schadensregulierung allzu oft übersehen.

 

Hinweis

Es ist immer zu klären, ob möglicherweise für den Geschädigten, d.h. für den Mandanten, ein Arbeits- oder Arbeitswegeunfall vorliegt. Der versicherte Personenkreis ist nicht nur auf Beschäftigte beschränkt, sondern deutlich erweitert.

Zunächst sind in den Kreis der versicherten Personen naheliegende weitere Personengruppen wie Lernende, Studierende etc. aufgenommen worden. Darüber hinaus gehören z.B. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Personen dazu, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Wichtige weitere versicherte Personen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Beispielsfall hierfür ist ein Pannenhelfer. Wird dieser bei der Pannenhilfe verletzt, so gehört er zum Kreis der versicherten Personen. Eine weitere wichtige Personengruppe, die dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegt, sind Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse, des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationär bzw. teilstationär in Behandlung gehen. Das heißt nichts anderes, als dass der Weg zum stationären Krankenhausaufenthalt und zurück in jedem Fall der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Das Gleiche gilt für Wege von und zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Dies sind z.B. Arbeitserprobungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII). Ebenfalls versichert sind Pflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Neben dem Weg zum und vom Krankenhaus und bei der Pflege ist auch der Weg zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen, also der Hin- und Rückweg zur Kur versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 15c SGB VII).

 

Praxistipp

Fragen Sie Ihren Mandanten schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses nicht nur nach dem Unfallhergang, sondern immer auch, von wo nach wo der Mandant unterwegs war und welchen Zweck er mit dieser Fahrt verfolgte. Sodann sollte immer auch ein Abgleich mit § 2 SGB VII stattfinden.

 

Rz. 11

Grundsätzlich nicht automatisch versichert sind Unternehmer. Sie können sich gemäß § 6 SGB VII freiwillig versichern. Die Stellung des Mandanten sollte daher immer geklärt werden, wenn ein Arbeits(wege)unfall im Raum steht.

 

Rz. 12

Sollte es sich bei dem Mandanten um eine versicherte Person handeln, muss zusätzlich noch der Versicherungsfall vorliegen. Für die Schadensregulierung wichtigste Vorschrift ist hier der Arbeitsunfall. Diesen regelt § 8 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die dem Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) passieren. Auch wird in § 8 Abs. 1 SGB VII noch einmal der Unfall gesetzlich definiert: Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

 

Rz. 13

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass gemäß SGB VII immer nur der Personenschaden ersetzt wird. Der Sachschaden wird nach normalen Vorschriften reguliert.

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