Rz. 70

Soll der deutsche Arbeitnehmer in einem Drittstaat seine Arbeit aufnehmen, benötigt er i.d.R. vor der Einreise in dieses Land einen Sichtvermerk in seinem Pass, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine entspr. Arbeitserlaubnis.

Auf Besonderheiten einiger Länder, in die deutsche Staatsbürger ohne ein Visum einreisen und die entsprechende Genehmigungen erst im Land selbst beantragen können, soll hier nicht eingegangen werden, da auch in diesen Fällen die sofortige Arbeitsaufnahme verboten ist.

Eine Arbeitsaufnahme hat grds. auch bei der Einreise mit sog. Geschäftsreise- bzw. Businessvisa zu unterbleiben. Diese Visa werden in der Praxis häufig dazu missbraucht, den Mitarbeiter unter erleichterten Bedingungen ins Ausland einreisen und dort der vorgesehenen Tätigkeit nachgehen lassen zu können, obwohl die hierfür notwendigen Genehmigungen noch nicht vorliegen. Geschäftsreisevisa werden von allen Ländern nur für den Zweck ausgegeben, dass Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers erleichtert einreisen dürfen, um dort Geschäftsanbahnung für den ausländischen Arbeitgeber zu betreiben. Als Geschäftsreise in diesem Sinne ist die Reise zur Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren ebenso wie Reisen zur Erkundung eines neuen Geschäftsfelds anzusehen. Hierunter fallen auch Reisen zu Vertragsverhandlungen, zur Übergabe von technischen Geräten oder zur Einweisung in dieselben. Bei Geschäftsreisevisa wird davon ausgegangen, dass die Bezahlung ausschließlich durch den ausländischen Arbeitgeber erfolgt und dass der Aufenthalt des Arbeitnehmers ausschließlich dem Zweck dient, das Geschäft des ausländischen Arbeitgebers zu fördern.

 

Rz. 71

An dieser Stelle ist eindringlich davor zu warnen, Geschäftsreisevisa zur Arbeitsaufnahme im Ausland zu missbrauchen. Es hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden, wenn sie von einer Umgehung ihrer Aufenthalts- und Arbeitsgesetze erfahren, das ausländische Unternehmen, die Tochtergesellschaft oder das Joint Venture einer genauen Prüfung unterziehen. In der Praxis ist es auch häufiger vorgekommen, dass das Unternehmen, das bis zu diesem Zeitpunkt zügig Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen erhalten hatte, nunmehr trotz vollständiger Unterlagen mehrere Monate auf diese Genehmigungen warten musste. In den meisten Fällen konnten diese Antragspapiere erst nach mehreren Monaten wieder "aufgefunden" werden.

Darüber hinaus gefährdet dies nicht nur den Arbeitgeber, der wegen der fehlenden Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis mit Geldbußen bestraft werden kann, sondern auch den Arbeitnehmer, der in vorsätzlichen Fällen teilweise sogar mit einer Haftstrafe rechnen muss. In vielen Ländern wird der Arbeitnehmer bei Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthalts sofort des Landes verwiesen und für ihn eine Einreisesperre für mehrere Jahre ausgesprochen. In den USA kann die unrechtmäßige Arbeitsaufnahme bspw. u.a. mit einem Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren geahndet werden.

 

Rz. 72

Jedes Land hat seine speziellen Visumsbestimmungen, die bei der Beantragung eingehalten werden müssen. Üblicherweise wird bei den Visa unterschieden zwischen Touristen-, Geschäftsreisendenvisa und Visa für Personen, die in dem jeweiligen Land einer Arbeit nachgehen möchten. Auch bei den Visa für die Tätigkeitsaufnahme in einigen Ländern garantiert das Visum nicht unbedingt die Einreise in den jeweiligen Staat. So hat z.B. in den USA die Einwanderungsbehörde USCIS (US Citizenship and Immigration Services), als Teil des US Heimatschutzministeriums, ein eigenes Prüfungsrecht, obwohl der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäß befristetes Arbeitsvisum vorweisen kann. Die USCIS prüft bei Ankunft eines Ausländers in den USA, z.B. am Flughafen, nach den Einwanderungsgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika nochmals eigenständig, ob gegen diese Person ein Ausweisungsgrund vorliegt, und entscheidet eigenständig darüber, ob der Arbeitnehmer einreisen darf.

 

Rz. 73

Die notwendigen Visa für die Einreise zur Arbeitsaufnahme werden bei den jeweiligen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Konsulaten) in der BRD beantragt. Üblicherweise werden folgende Unterlagen zur Beantragung des Visums benötigt:

Reisepass, der mindestens noch für die Dauer des Aufenthalts im Ausland gültig ist (häufig ist auch eine Mindestrestdauergültigkeit erforderlich; außerdem ist auf genügend freie Seiten im Pass zu achten),
vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (meist als Download auf der Botschaftsseite oder bei verschiedenen Visa-Services im Internet erhältlich),
Passfoto,
Beschreibung des im Ausland tätigen Unternehmens,
Bescheinigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Gewerbeschein) des ausländischen Unternehmens oder der Niederlassung,
Bestätigung der deutschen Gesellschaft über die Entsendung des Arbeitnehmers,
Bestätigung der ausländischen Gesellschaft über die Aufnahme des Arbeitnehmers,
Kopie des deutschen bzw. ausländischen Arbeitsvertrags,
Angabe, für welchen Zeitraum der Auslandseinsatz geplant ist,
Erklärung darüber, dass...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge