Rz. 63

Innerhalb der EU genießen deutsche Staatsangehörige, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen oder einer selbstständigen Beschäftigung im europäischen Ausland nachgehen wollen, samt ihren Familienangehörigen Freizügigkeit. Diese Freizügigkeit für die Einreise von EU-Bürgern in andere EU-Mitgliedsstaaten ergibt sich aus Art. 39 EU. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich EU-Bürger innerhalb der EU frei bewegen können und der EWR allen Aktivitäten eines EU-Bürgers offensteht.

Dieselben Freizügigkeitsrechte gelten auch insgesamt für Staatsangehörige des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) aufgrund der FreizügG/EU.

I. Visum

 

Rz. 64

Zur Einreise in andere EU-Staaten ist kein Einreisevisum notwendig. An den EU-Binnengrenzen von 13 Mitgliedstaaten gibt es keine Kontrollen mehr. Ermöglicht hat dies das Schengener Übereinkommen, das Teil des EU-Rechts ist. Durch die Schengen-Bestimmungen wurden alle internen Grenzkontrollen aufgehoben, gleichzeitig aber wirksame Kontrollen an den EU-Außengrenzen und eine gemeinsame Visumpolitik eingeführt. Schengen-Vollmitglieder sind alle EU-Staaten sowie Island und Norwegen (die nicht der EU angehören). Nicht Vollmitglieder sind Irland, das Vereinigte Königreich, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Die zwölf Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind, wenden die Schengen-Vorschriften noch nicht vollständig an. Deshalb ist für Reisen in diese Länder sowie nach Irland und ins Vereinigte Königreich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich.

 

Rz. 65

 

Hinweis:

Für Aus- und Einreise aus bzw. ins EU-Gebiet ist stets ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich, der möglicherweise sowieso für die Einreise in ein bestimmtes Zielland benötigt wird.

Es sollte auch bei Reisen innerhalb der EU immer ein gültiger Reisepass oder Personalausweis bei sich geführt werden. Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es erfordern, dürfen an den Binnengrenzen vorübergehend Kontrollen durchgeführt werden.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Kinder entweder eigene Pässe oder Personalausweise besitzen oder in einem entspr. Pass eingetragen sind.

 

Rz. 66

Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden aufgrund von Abkommen mit diesen Ländern behandelt wie EU-Bürger, d.h. sie benötigen für die Einreise in die EU lediglich einen Personalausweis oder Reisepass.

II. Aufenthaltsgenehmigung

 

Rz. 67

Bürger aus den Mitgliedstaaten der EU haben das Recht, in jedes andere EU-Land einzureisen, ohne spezielle Formalitäten erledigen zu müssen. Sie müssen sich lediglich im Besitz eines gültigen Passes oder Personalausweises befinden. Die Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, in denen die Schengen-Bestimmungen gelten, können jedoch normalerweise sowohl von Unionsbürgern als auch von Drittstaatsangehörigen ohne Grenzkontrollen überschritten werden. Verstöße gegen die allgemeine Passpflicht, können je nach Mitgliedland z.B. eine Ordnungswidrigkeit darstellen. So kann z.B. einem Franzosen, der diese Verpflichtung in der BRD nicht einhält, gem. § 10 FreizügG/EU[1] eine Geldbuße von bis zu 2.500,00 EUR auferlegt werden.

 

Rz. 68

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29.4.2004 die RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erlassen.[2] Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird das Erfordernis einer Aufenthaltskarte für Unionsbürger aufgehoben und – soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen – durch die Eintragung in das Melderegister des Wohnorts ersetzt. Gleichzeitig gelten Erleichterungen für die Freizügigkeit von Familienangehörigen, ungeachtet, ob sie EU-Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind. Nunmehr gelten als "Familienangehörige" auch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragene Lebenspartner, wenn in dem Aufnahmemitgliedstaat eingetragene Partnerschaften einer Ehe gleichgestellt sind. Andernfalls haben Lebenspartner von EU-Bürgern kein automatisches Recht auf Einreise und Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat. Allerdings ist der Aufnahmemitgliedstaat gehalten, die Einreise und den Aufenthalt von Lebenspartnern "zu erleichtern", mit denen ein EU-Bürger eine "ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung" eingegangen ist. Auch Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, genießen größeren Rechtsschutz, z.B. beim Tod des EU-Bürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, sowie unter bestimmten Bedingungen bei Auflösung der Ehe.

[1] Das FreizügG/EU trat zum 1.1.2005 i.R.d. ZuwG in Kraft und löste das AufentG/EWG ab.
[2] ABI. L 158 v. 30.4.2003.

III. Arbeitsgenehmigung

 

Rz. 69

Jeder EU-Arbeitnehmer hat das Recht, in jedem Mitgliedstaat, ungeachtet seines Wohnsitzes, zu den gleichen Bedingungen wie Inländer eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, so bestimmt es Art. 39 Abs. 3c) EGV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z.B. Entlo...

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