Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 64
Die Benachrichtigungspflicht umfasst einzelne Informationen, die u.U. schon vor Tätigwerden des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber von Bedeutung sein können. Ist der Bevollmächtigte z.B. vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, obwohl dieser sich darauf verlässt, ist dies eine "erforderliche Nachricht", deren unterlassene Mitteilung möglicherweise Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. Der Vollmachtgeber muss dann nämlich die Möglichkeit haben, eine anderweitige Vertretung zu organisieren.
Rz. 65
Hinweis
Bei Untätigkeit des Bevollmächtigten können die Erben Schadensersatzansprüche prüfen, wenn dadurch Kosten entstehen, die sonst nicht entstanden wären. Wird z.B. ein Betreuer bestellt, sind dessen Kosten in Form der Betreuervergütung ein vermeidbarer Schaden für das Vermögen des Betreuten. Auch Ertragsverluste, die durch die Auflösung und Umwandlung von rentablen Kapitalanlagen in Mündelkonten entstehen, könnten als Schadenspositionen geltend gemacht werden.
Rz. 66
Ebenso hat der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber zu benachrichtigen, wenn er von einer zuvor erteilten Weisung abweichen will. Relevant wird dies z.B. bei Veräußerungsgeschäften, in denen der Bevollmächtigte einen ursprünglich vorgegebenen Preis nicht erzielen kann. Entscheidet sich der Bevollmächtigte dann zum Verkauf unter dem vorgegebenen Wert, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der erzielte Preis unter dem Verkehrswert liegt.
Rz. 67
Schließlich hat der Bevollmächtigte auch eine Hinweispflicht, wenn er sieht bzw. sehen muss, dass die Weisungen des Vollmachtgebers für diesen nachteilig sind. Insoweit gilt auch § 665 Abs. 2 BGB, wonach eine Anzeige- und Wartepflicht des Auftragnehmers besteht, wenn er sieht, dass eine Abweichung von den Weisungen im Sinne des Auftraggebers sein müsste.
Rz. 68
Die Benachrichtigungspflicht entsteht mit Abschluss des Auftragsverhältnisses, es bedarf keiner besonderen Aufforderung durch den Vollmachtgeber.
Da die Frage, wann den Bevollmächtigten eine Benachrichtigungspflicht trifft, je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ist auch die Beweislast nicht einfach zu bestimmen. Der BGH differenziert: Der Vollmachtgeber muss beweisen, dass eine Situation vorlag, die dem Bevollmächtigten Anlass zur Benachrichtigung gegeben hätte; der Bevollmächtigte muss sodann beweisen, dass er die geschuldete Mitteilung veranlasst hat.
Rz. 69
Das KG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der verstorbene Erblasser einen Rechtsanwalt über den Tod hinaus bevollmächtigt hatte. Dieser klagte erfolgreich Gebühren ein, die durch seine Tätigkeit nach dem Tod entstanden waren, obwohl zwischen Erbfall und gebührenpflichtiger Tätigkeit einige Zeit verstrichen war. Eine Benachrichtigungspflicht der Erben wurde nur insoweit bejaht, dass der Bevollmächtigte den Erben die Tatsache seiner Beauftragung mitteilen muss, wenn er davon ausgehen muss, dass diese den Erben unbekannt ist.