Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 13
Unter Eheleuten darf man hingegen nicht ohne weiteres Auftragsrecht annehmen, wie der BGH ausführt:
Zitat
"Eheleute müssen während des Zusammenlebens Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit abrechnen wie Vertragspartner, die nicht in einer ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden sind. Verschwenderische oder unbelegte Ausgaben durch den wirtschaftenden Ehegatten können den anderen zwar veranlassen, Bankvollmachten zu entziehen (…). Sie begründen jedoch keinen eigenständigen familienrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung. Die Regelung des § 667 ist auf die Verwendung von Mitteln weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar."
Rz. 14
Nur in extrem seltenen Fällen kann unter Ehegatten Auftragsrecht anzunehmen sein; nämlich dann, wenn ein Ehegatte dem anderen die Vermögensverwaltung überlässt, worauf im Familienrecht lediglich die Norm des § 1413 BGB verweist. Der BGH stellt daran indes hohe Anforderungen:
Zitat
"Die Erteilung einer Vollmacht – auch einer Generalvollmacht – genügt nicht, da sie nur Dritten gegenüber eine Vertretungsbefugnis schafft. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Ehegatte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Gefälligkeit gegenüber dem anderen, oder weil dieser sich um die finanziellen Angelegenheiten nicht kümmert, dessen Vermögensangelegenheiten miterledigt. Für eine Vermögensverwaltung würde es dagegen sprechen, wenn der Vermögensinhaber während der Verwaltungsdauer nicht selbst Vermögensverfügungen treffen könnte."
Rz. 15
Kurze nimmt diesen Gedanken auf und leitet daraus eine Verantwortlichkeit des Ehegatten ab, der im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten tätig wird:
Zitat
"Gerade dies (die Unfähigkeit selbst Vermögensverfügungen zu treffen) ist bei einer Tätigkeit auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht regelmäßig der Fall: Der eine Ehegatte kann (…) nicht mehr selbst handeln. (…) Muss sich der Ehegatte dann bei Vermögensangelegenheiten der Vorsorgevollmacht bedienen, erweitert er seine ehelichen Befugnisse erheblich.(…) Es wird abzugrenzen sein: Handelt der bevollmächtigte Ehegatte in einem Rahmen (…) ehelicher Lebensgestaltung, kommt ein Auftrag nicht in Betracht. Gehört aber etwa einem Ehegatten ein Miethaus und übernimmt nach einem Schlaganfall der andere (…) die Verwaltung, ist m.E. eine Vermögensverwaltung i.S.d. § 1413 BGB entstanden."
Rz. 16
Diese gut nachvollziehbare Argumentation sollte sich der Rechtsanwalt zu eigen machen, der beispielsweise Abkömmlinge in einer Erbengemeinschaft mit einem überlebenden Ehegatten vertritt, der im Verdacht steht, Vermögenswerte des Erblassers beiseite geschafft zu haben. Gerade in späten Zweitehen, in denen die Eheleute weniger eine Erwerbsgemeinschaft als eine Konsumgemeinschaft bilden, spricht vieles dafür, den verfügenden Ehegatten zumindest dann in die Pflicht zu nehmen, wenn neben den alltäglichen Geschäften, die aus laufendem Einkommen bestritten werden, in großem Umfang über Familienvermögen verfügt wird.
Rz. 17
Obwohl hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt, dürften die gleichen Grundsätze für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gelten, weil nach §§ 2 ff. LPartG die Wirkungen der Lebenspartnerschaft im vermögensrechtlichen Bereich denen der Ehe angenähert wurden.