Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 28
Wer gegen Bezahlung Geschäfte für den Vollmachtgeber ausführt, hat in aller Regel mit diesem einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 Abs. 1 BGB geschlossen. Aufgrund der weitgehenden Verweisung auf das Auftragsrecht sind die Auskunftspflichten zumindest identisch, wenn sie nicht durch Individualvereinbarung abgeändert wurden.
Liegt ein schriftlicher Geschäftsbesorgungsvertrag vor, hat sich der Bevollmächtigte an die darin enthaltenen Informationspflichten auch gegenüber dem Erben zu halten. Sofern Auskunftspflichten beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (siehe Rdn 172 ff.), ist zu fragen, ob dies zulässig ist, auch im Hinblick auf eventuell berufsrechtliche Verpflichtungen z.B. eines anwaltlichen Vorsorgebevollmächtigten.
Rz. 29
Ist ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter berufen, ist zunächst zu fragen, ob die Vergütungsvereinbarung nach den Maßstäben des RVG wirksam geschlossen wurde. Hier ist insbesondere beachtlich, dass gem. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG die Vergütungsvereinbarung getrennt oder zumindest gesondert hervorgehoben von übrigen Vertragsinhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages steht.
Rz. 30
Sofern kein mündlicher Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt, sind im Rahmen der Auskunftspflicht insbesondere Darlegungen über die Höhe der Vergütung und der dafür erbrachten Leistungen einzufordern. Ist eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand vorgesehen, müssen die Zeiten ordnungsgemäß dokumentiert und nachgewiesen werden. Sonst besteht mangels Fälligkeit ein Rückforderungsanspruch.
Rz. 31
Die Höhe der Vergütung ist frei auszuhandeln, Grenzen der Vertragsfreiheit zieht aber § 138 BGB. Im Bereich der Vollmachtserteilung durch ältere Menschen wird man in einigen Fällen prüfen müssen, ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für Dienste versprochen wurde, weil jemand z.B.
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unter Ausnutzung einer Zwangslage ("… sonst bringen wir dich ins Heim"), |
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aus Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen ("Ich dachte, dass 300 EUR pro Stunde für einen pensionierten Lehrer als bevollmächtigter Helfer in allen Lebenslagen schon in Ordnung sind, schließlich hat der Mann studiert.") oder |
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aufgrund einer erheblichen Willensschwäche (hierunter fallen extreme geistige Beschränktheit, aber auch eine verminderte psychische Widerstandsfähigkeit (z.B. bedingt durch Medikation), die noch nicht die Schwelle der Geschäftsunfähigkeit erreicht hat) |
den Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB verwirklicht hat.
Rz. 32
Ist klar, dass der Bevollmächtigte nicht ehrenamtlich tätig werden sollte, aber gleichwohl keine Vergütung vereinbart wurde, gilt gem. § 612 Abs. 2 BGB, dass die "übliche Vergütung" zu zahlen ist. Hier gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte, z.B. durch analoge Anwendung der Vorschriften über die Vergütung von Betreuern.
Rz. 33
Hinweis
Eine beliebte Taktik von sich selbst bedienenden Bevollmächtigten besteht darin, eigenmächtige Verfügungen als "vereinbarte" Vergütung für die Verwaltertätigkeit zu deklarieren. Abgesehen davon, dass eine Rückforderung bei nicht nachgewiesener Rechtsgrundlage möglich ist, kann man gerade bei familienfremden Bevollmächtigten nachfragen, ob diese Einkünfte denn auch ordnungsgemäß versteuert wurden. Die unterschwellige Androhung einer Anzeige an das Finanzamt kann die Kooperationsbereitschaft durchaus fördern.
Im Übrigen kann der Hinweis auf den Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG nicht schaden, um dem Bevollmächtigten zu verdeutlichen, dass er sich auf dünnem Eis befindet.
Rz. 34
Ist ein Rechtsanwalt mit der Übernahme der Bevollmächtigung beauftragt, wird – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vorausgesetzt –, eine Vergütungsvereinbarung bestehen, die den Maßstäben des § 4 RVG und der hierzu bestehenden Judikatur entsprechen muss. Spezielle Rechtsprechung zur Frage, was ein Rechtsanwalt als Vorsorgebevollmächtigter zulässigerweise verdienen darf, besteht nur punktuell. Das Landgericht Bonn hat z.B. einen Stundensatz von 200 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) anerkannt. Der Verein Vorsorgeanwalt hat Vergütungsempfehlungen für die anwaltliche Übernahme einer Vorsorgebevollmächtigung veröffentlicht, in der eine Stundenvergütung von 100 bis 300 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) empfohlen wird.
Rz. 35
Von der Vergütung zu unterscheiden ist der Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB, der auch dem Auftragnehmer zusteht. Dieser ist gesondert nachzuweisen.