Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 136
Wird die Auskunft verweigert oder nur unzureichend erteilt, sollte zügig Klage erhoben werden. Bei allen Risiken des Auskunftsanspruchs birgt jede zeitliche Verzögerung das zusätzliche Risiko einer ungenauen oder gar unmöglichen Information. Hier spielen insbesondere die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen eine Rolle. Wenn z.B. Buchungsunterlagen und Bankbelege nicht mehr beizubringen sind, kann der Auskunftsschuldner sich auf diese Unmöglichkeit zurückziehen.
Wer eine Auskunftsklage erhebt, sollte auf die genaue Formulierung der Klageanträge achten. Das nachfolgende Formulierungsbeispiel (siehe Rdn 136) enthält eine sehr differenzierte Antragstellung, die vielleicht nicht in jedem Fall möglich bzw. notwendig sein wird.
Rz. 137
Allgemein ist zu beachten, dass Auskunftsklagen nicht zum Alltagsgeschäft der Gerichte gehören und viele Richter eine Neigung verspüren, Auskünfte vorschnell als erfüllt anzusehen. In der Tat ist es oft schwierig die Grenze zu ziehen zwischen mangelnder Erfüllung, weil trotz zumutbarer Anstrengungen der Bevollmächtigte eine unvollständige Auskunft erteilt hat, und vollständiger Erfüllung, weil die Lückenhaftigkeit der Auskunft den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten entspricht. Im letzteren Fall spricht man von der formell ordnungsgemäßen Auskunft.
Rz. 138
Der Kläger ist daher gut beraten, schon in der Klagebegründung die Rechtsgrundlagen der einzelnen Auskunftsansprüche für das Gericht wie auch für die Beklagtenseite darzulegen. So erleichtert man dem Gericht die Einschätzung der Rechtslage bevor die Beklagtenseite erwidert. Wird die Rechtslage erst später im Prozess erläutert und dargelegt, wie die (oft unkritisch aus dem Prozessformularbuch übernommenen) Klageanträge gemeint sind, verspielt man bei Gericht leicht Kredit mit der Folge, dass man als Erbsenzähler angesehen wird. Auch kann es nicht schaden anzudeuten, auf welche Ansprüche man in der Hauptsache gehen wird.
Rz. 139
Als Vertreter des Beklagten hat man verschiedene Möglichkeiten auf eine Auskunftsklage zu reagieren. Hat der Bevollmächtigte zuvor keine Auskunft erteilt, wird der Auskunftsanspruch entweder anerkannt oder dem Grunde nach bestritten. Bei einem sofortigen Anerkenntnis kann der Beklagte bei vorherigem Schweigen allerdings nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO für sich beanspruchen.
Rz. 140
Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn
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das Grundverhältnis keine Rechtsgrundlage beinhaltet (siehe Rdn 6 ff.), |
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der Auskunftsanspruch wirksam ausgeschlossen wurde (siehe Rdn 172 ff.), |
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die Berufung auf die Auskunftspflicht treuwidrig wäre (siehe Rdn 183 ff.) oder |
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der Auskunftsanspruch verjährt ist (siehe Rdn 200 ff.). |
Rz. 141
Wenn der Bevollmächtigte hingegen schon einige Auskünfte geleistet hat, ist regelmäßig mit dem Einwand der Erfüllung zu rechnen (siehe Rdn 170 ff.). Dann ist Beklagtenseits dem Gericht darzulegen, in welchem Umfang man der Auskunft nachgekommen ist, soweit die Klägerseite dies nicht schon vorgetragen hat. Ist der Umfang der Auskunft unstreitig, ist zu begründen, weshalb mehr nicht verlangt werden kann.
Rz. 142
Mit dem Auskunftsanspruch wird üblicherweise der Klageantrag auf eidesstattliche Versicherung verbunden, allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (siehe Rdn 145, 152). Ein solcher Klageantrag kann allerdings auch noch nach Erteilung der Auskünfte im Laufe des Prozesses gestellt werden.
Rz. 143
Hat der Bevollmächtigte schon vor Klageerhebung oder vor der mündlichen Verhandlung abschließend – also formell ordnungsgemäß – Auskünfte erteilt, die nach Auffassung des Klägers falsch und unvollständig sind, kann der Kläger den Klageantrag nicht mehr stellen bzw. muss ihn für erledigt erklären. Inhaltliche Beanstandungen sind dann nur noch mit dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verbinden und dort unter dem Tatbestandsmerkmal "mangelnde Sorgfalt" zu subsumieren.
Rz. 144
Viele Auskunftsklagen werden erhoben, um passive Bevollmächtigte, die sich dann erstmals in anwaltliche Beratung begeben, wachzurütteln. Dann ist es sinnvoll, außergerichtlich zu verhandeln und bei Signalen für einen ernsthaften Leistungswillen von der Anberaumung eines frühen ersten Termins abzusehen.
Rz. 145
Muster 3.5: Auskunftsklage gegen den Bevollmächtigten
Muster 3.5: Auskunftsklage gegen den Bevollmächtigten
An das Landgericht _________________________
Auskunftsklage
des _________________________ gegen die _________________________
wegen Auskunft und Rechenschaft,
vorläufiger Streitwert: _________________________
Im Namen des Klägers erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen wie folgt zu erkennen:
1. |
Die Beklagte wird verurteilt,
a) |
dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________ vorzulegen, |
b) |
dem Kläger Auskunft über den Stand der Rechtsgeschäfte zu erteilen, die sie in Ausübung der ... | |