Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 84
Nachdem zuvor die Grundzüge der Auskunftserteilung dargestellt wurden, stellt sich nun die Frage, welche konkreten Anforderungen an die Informationen über das Vertreterhandeln zu stellen sind. Was ist einem Bevollmächtigten "zumutbar"? Welche "erforderliche Sorgfalt" darf man voraussetzen? Wie sieht eine "geordnete Darstellung" von Ein- und Ausgaben aus?
Rz. 85
Wenngleich es immer auf die individuellen Verhältnisse ankommen wird, soll nachfolgend der Versuch unternommen werden, Mindestanforderungen für die Dokumentation typischer Vertretergeschäfte zu formulieren. Dabei soll den vorzulegenden Unterlagen besonderes Augenmerk zukommen. Neben dem Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB steht dem Anspruchsteller zusätzlich der Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB zur Seite, der sich auch auf die Urkunden bezieht. Wenn für Rechtsanwälte selbstverständlich gilt, dass sie den gesamten Schriftverkehr an den Mandanten "als erlangt" herauszugeben haben, sind für einen Bevollmächtigten aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage keine geringeren Maßstäbe anzulegen.
Rz. 86
Hinweis
Als Vertreter des Vollmachtgebers bzw. dessen Erben sollte man nicht nur allgemein den Auskunftsanspruch formulieren, sondern dem Anspruchsgegner so genau wie möglich sagen, welche Unterlagen man in welcher Aufbereitung erwartet. Dies erleichtert dem Verpflichteten die Arbeit und fördert die Bereitschaft zur Kooperation.
Rz. 87
In Einzelfällen hat man es auf Seiten des Auskunftsverpflichteten mit strukturellen Analphabeten zu tun, deren Schreibkünste sich im Wesentlichen auf das Ausfüllen von Schecks und Überweisungsträgern beschränken. Hier könnte es sich als taktischen Fehler erweisen, solche Bevollmächtigte im ersten geharnischten Schreiben in die Arme eines Kollegen zu treiben, der zur "richtigen" Auskunft rät. Je nach Lage des Falles bietet es sich auch an, den Gegner zum Gespräch zu laden, in dem er die Kontoauszüge und andere Unterlagen mitbringt und erläutert. Es kann sein, dass sich dann mancher Verdacht legt – oder aber verstärkt. Im letztgenannten Fall wird sich der Bevollmächtigte möglicherweise "um Kopf und Kragen" reden. Insbesondere bei hohen Barabhebungen wird dann gerne behauptet, man habe alles dem Vollmachtgeber übergeben. Dies gilt es dann schriftlich zusammen zu fassen und sich gegenzeichnen zu lassen. Damit hat man dem Bevollmächtigten vordergründig Arbeit abgenommen, in Wahrheit aber Beweissicherung betrieben, weil die Übergabe des Geldes an den Vollmachtgeber nicht bewiesen werden kann und die spätere Behauptung einer Schenkung nachträglich wenig glaubwürdig sein wird.
1. Bankgeschäfte
Rz. 88
Die Bankgeschäfte des Vertreters sind ab Beginn seiner Bevollmächtigung nachvollziehbar darzustellen.
Idealerweise legt der Bevollmächtigte die gesammelten Kontoauszüge vor und markiert dort die von ihm veranlassten Verfügungen. In einer separaten Aufstellung wird dann der Rechtsgrund der jeweiligen Verfügung dargelegt, jeweils unter Beifügung der Originalbelege.
Rz. 89
Wenn der Bevollmächtigte keine Kontoauszüge (mehr) hat, könnte man ihn zwar auffordern, diese Unterlagen bei der Bank anzufordern. Zeitsparender und unkomplizierter ist es aber, dies selbst zu erledigen und dem Bevollmächtigten Kopien zu übersenden, die er als Grundlage für seinen Rechenschaftsbericht verwenden soll.
Sind danach noch Fragen offen, können bei der Bank Einzelbelege angefordert werden, die wiederum dem Bevollmächtigten zur Stellungnahme übersendet werden.
Rz. 90
Falls der Bevollmächtigte auch Anlagegeschäfte getätigt hat, muss er darlegen, dass er zu den jeweiligen Verfügungen berechtigt war. Insbesondere bei spekulativen Anlagen kann es sehr zweifelhaft sein, ob der Vollmachtgeber hiermit einverstanden war. Wenn ein bevollmächtigter Sohn im Spekulationsfieber das Sparguthaben seiner Mutter in Aktien des Neuen Marktes umwandelt, wird er in Beweisnöte kommen und für den eventuellen Verlust haften müssen.
2. Grundstücksgeschäfte
Rz. 91
Bei Verfügungen über Grundstücke ist selbstverständlich eine Ausfertigung des notariellen Vertrages vorzulegen.
Oft werden von Bevollmächtigten Grundstücke verkauft, deren Wert man vielleicht höher als den erzielten Kaufpreis eingeschätzt hätte. Um dies überprüfen zu können, darf der Auskunftsberechtigte vom Bevollmächtigten auch Informationen über die wertbildenden Faktoren beim Kaufpreis verlangen.
In erster Linie wird man nach einem Verkehrswertgutachten fragen. Fehlt dies, wird man den Maklervertrag und zusätzlich einen Bericht über die entfalteten Verkaufsaktivitäten anfordern.
Rz. 92
Der Auskunftsberechtigte muss sich auch ein Bild von den Umständen des Verkaufs machen können. Insbesondere kann es interessant sein, die Person des Käufers zu überprüfen. Möglicherweise handelt es sich um einen Menschen, dem der Bevollmächtigte nahesteht und dem er deswegen einen Freundschaftspreis gewähren wollte. Natürlich kann auch der Sachverständige einschlägig "abgeklopft" werden.
Rz. 93
Hinweis
Es kann manchmal lohnend sein, Erkundigungen über die Vertragspartn...