Rz. 40

Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist zu prüfen, wenn dem Bevollmächtigten die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines in § 823 BGB geschützten Rechtes nachzuweisen ist.

Ein rechtliches Plus im Vergleich zu den vorgenannten Anspruchsgrundlagen bietet die unerlaubte Handlung, wenn ein Vollmachtsmissbrauch so krass ist, dass eine auch strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Untreue gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB in Frage kommt. Dann nämlich kann man zusätzlich zu den eigenen Ermittlungen die Staatsanwaltschaft an den Recherchen beteiligen.[40]

 

Rz. 41

Der so in Verdacht geratene Bevollmächtigte kann sich übrigens nicht darauf berufen, dass er sich mit einer Auskunft über die Verfügung möglicherweise selbst belasten würde und niemand zur Selbstanzeige gezwungen sei. Nach der Rechtsprechung ist die Anspruchsgrundlage § 666 BGB, weil der Informationsanspruch nicht dort aufhören dürfe, wo wegen schwerer Verstöße die Auskünfte für den Berechtigten besonders interessant seien.[41]

 

Rz. 42

Problematisch ist allerdings, dass an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer strafbaren Untreue sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Weil natürlich nicht jede Vollmachtsüberschreitung die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen kann, stellt die Rechtsprechung wegen der Weite des objektiven Tatbestandes maßgeblich auf den Vorsatz, die Rechtsmacht zu missbrauchen, ab.[42]

[40] Vgl. zur Strafbarkeit wg. Untreue: OLG Koblenz NJW Spezial 2011, 601.
[41] BGH WM 1964, 795; BGH NJW 1990, 510.
[42] BGH NJW 1991, 990.

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