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Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), die deutschen Gerichte (hier: Amtsgericht Schöneberg in Berlin) waren über §§ 105, 343 Abs. 2 FamFG zuständig (es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden, sinnvollerweise beschränkt auf das deutsche Vermögen, § 2369 BGB).

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