Rz. 81

 

Fall 13:

Der Erblasser ist Deutscher, hat aber seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Florida. Er hinterlässt ein Grundstück in Deutschland.

Nach dem IPR von Florida richtet sich die Erbfolge im Hinblick auf Immobilien nach dem Lageort, im Hinblick auf bewegliches Nachlassvermögen dagegen nach dem domicile (entspricht im Wesentlichen dem Wohnsitz).

aa) Bisherige Rechtslage

 

Rz. 82

Deutsches Recht war Erbstatut (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), die deutschen Gerichte (hier: Amtsgericht Schöneberg in Berlin) waren über §§ 105, 343 Abs. 2 FamFG zuständig (es kann ein deutscher Erbschein erteilt werden, sinnvollerweise beschränkt auf das deutsche Vermögen, § 2369 BGB).

bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

 

Rz. 83

Eine grundsätzliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht, es ist aber die subsidiäre Zuständigkeit in Deutschland nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a ErbVO wegen des Vorhandenseins von Nachlassvermögen in Deutschland und der deutschen StA des Erblassers begründet (und damit die Zuständigkeit für den gesamten Nachlass; selbst wenn der Erblasser auch noch Vermögen in anderen Mitgliedstaaten hinterlassen hat, sind die Gerichte dort wegen der insoweit vorrangigen deutschen Zuständigkeit nicht zuständig, vgl. Art. 10 Abs. 2 ErbVO).

 

Rz. 84

Das zuständige deutsche Nachlassgericht (örtliche Zuständigkeit: § 47 Nr. 2 IntErbRVG i.V.m. § 343 Abs. 3 FamFG n.F. – Amtsgericht Schöneberg in Berlin) hat gem. Art. 21 ErbVO grundsätzlich das Sachrecht von Florida anzuwenden. Hier greift jedoch die Ausnahmeregelung des Art. 34 Abs. 1 Buchstabe a ErbVO ein: Da nach dem Kollisionsrechtsrecht von Florida bei Grundstücken auf den Lageort abgestellt wird, kommt es zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht, die beachtlich ist. Das deutsche Nachlassgericht wendet also deutsches Recht im Hinblick auf das in Deutschland befindliche Grundstück an.

 

Rz. 85

Hat der Erblasser auch noch ein Grundstück in einem anderen Mitgliedstaat, so ergreift die Rückverweisung auf das Recht des Lageortes auch das Vermögen in dem anderen Mitgliedstaat. Ein vom (nach der ErbVO allein zuständigen) deutschen Nachlassgericht erteiltes ENZ muss in diesem Falle die Erbfolge auch nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich des dort belegenen Grundstückes ausweisen. Der Erbschein oder das ENZ werden in Florida nicht anerkannt.

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