Rz. 15

Das Ziel der Finanzbuchhaltung ist:

1. Gewinnermittlung als Grundlage für die Berechnung und Ermittlung der ESt.
2. Aufzeichnung und Erfassung der Umsätze und Vorsteuerbeträge für die Ermittlung der USt und Erteilung der USt-Voranmeldung an das FA.
3. Eigenkontrollfunktion (sog. Controlling). Der RA hat so die Möglichkeit einer Kontrolle der wirtschaftlichen Aspekte der Kanzlei.

Sofern die Einnahmen nach Referaten geführt werden (z.B. ArbeitsR, VerkehrsR), kann er gezielt die Einnahmen der einzelnen Referate miteinander vergleichen. Daneben kann er auch hohe Kostenfaktoren ermitteln, die ggf. reduziert werden können

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge