Rz. 48

Neben den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben muss der RA als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG eine Rechnung erteilen, wenn die Leistung gem. § 14 Abs. 2 UStG

für einen anderen Unternehmer,
für eine juristische Person,
im Zusammenhang mit einem Grundstück steht (unabhängig davon, ob der Mandant Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person ist).

ausgeführt worden ist.

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