Rz. 48
Neben den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben muss der RA als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG eine Rechnung erteilen, wenn die Leistung gem. § 14 Abs. 2 UStG
▪ | für einen anderen Unternehmer, |
▪ | für eine juristische Person, |
▪ | im Zusammenhang mit einem Grundstück steht (unabhängig davon, ob der Mandant Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person ist). |
ausgeführt worden ist.
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