Rz. 94

Da Ihnen bei einer Kreditkartenzahlung nicht der Gesamtbetrag, sondern ein um das Disagio reduzierter Betrag überwiesen wird, stellt sich die Frage, wie die Differenz richtig verbucht wird.

In der Vergangenheit musste zuerst einmal muss entschieden werden, ob die Kreditkartengebühr grds. von der Kanzlei übernommen wird oder sie zulässigerweise an den Mandanten weiterberechnet werden soll. Nach der alten

Die Weiterberechnung ist nach der neuesten Rechtsprechung war dies durchaus zulässig, musste jedoch vorher mit der Angabe der Höhe der Kartennutzungsgebühr angekündigt sein.

 

Rz. 95

Ab dem 13.1.2018 gilt jedoch eine Neuregelung des Rechts über den bargeldlosen Zahlungsverkehr und es wurde § 270a ins BGB eingefügt. Danach dürfen für diverse Zahlungsmittel künftig keine Entgelte mehr von den Kunden verlangt werden. Entgegenstehende Regelungen sind dann unwirksam. Die neuen Vorschriften betreffen sowohl den Online-Verkehr als auch das klassische Offline-Geschäft (vor Ort in der Kanzlei).

Durch das neue Gesetz wird somit ein harmonisierter Rahmen innerhalb der EU geschaffen und die Zweite Zahlungsdienste-Richtlinie der EU umgesetzt.

Nach § 270a BGB gilt nunmehr, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist, wobei allerdings die Nutzung von Zahlungskarten nur für Verbraucher unentgeltlich sein soll.

Bereits in der Vergangenheit war es dem Mandanten schwer begreiflich zu machen, dass er die Mehrkosten tragen muss, da er im Einzelhandel i.d.R. auch keine weiteren Zuschläge für die Zahlung mit seiner Kreditkarte zahlen musste.

Auch wenn das Disagio nach dem Gesetz für Verbraucher nicht mehr weiterberechnet werden darf, sollte die die Akzeptanz von Kreditkarten dennoch als Serviceleistung der Kanzlei angesehen angeboten werden, da mit dieser Zahlungsart dem Mandanten ein einfacher Zahlungsweg geboten wird und das Geld schnell – zum Vorteil der Kanzlei ohne weitere Erinnerung – auf dem Geschäftskonto gut geschrieben wird. Dies sollte jedoch nur für eigene Honoraransprüche gelten.

Zahlt jedoch der Mandant mit seiner Kreditkarte z.B. einen höheren Grundstückskaufpreis an, d.h. der Betrag ist nur Fremdgeld und soll später an einen Dritten weitergeleitet werden, so sollte man den Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur der "geminderte", auf dem Konto gutgeschriebene Betrag weitergeleitet werden kann. Bei einem Betrag von 5.000,00 EUR würde ein Disagio von 3 % bereits einen Verlust von 150,00 EUR bedeuten.

Allerdings ist es zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die zukünftige Rechtsprechung dieser Rechtsauffassung hinsichtlich Fremdgelder folgen wird. Im Übrigen enthält § 270a BGB aber keinen Zwang, die dort genannten Zahlungsmittel auch tatsächlich zu akzeptieren, so dass ein Ausschluss von Kreditkartenzahlungen für Fremdgelder in Zukunft wohl am besten sein wird.

 

Rz. 96

 

Praxistipps:

Keine Weiterberechnung des Disagio

In diesem Fall müsste ein neues Finanzkonto eröffnet werden (z.B. 1020 Disagio-Ausgleich). Geht also bei einer Kreditkartenzahlungen von 5.000,00 EUR nur 4.850,00 EUR auf dem Geschäftskonto ein, so wird zunächst dieser Betrag als Mandanteneingang gebucht und sodann vom neuen Finanzkonto 1020 die Differenz auch als Mandanteneingang ausgeglichen, so dass das Mandantenkonto die vollen 5.000,00 EUR aufweist.

In einem zweiten Schritt muss nunmehr die Kreditkartengebühr von 150,00 EUR als Sachaufwand "Bankgebühren/Disagio" auf dem Finanzkonto 1020 Disagio-Ausgleich gebucht werden, damit dieses wieder Null beträgt.

Weiterberechnung des Disagio

In diesem Fall würde der reduzierte Betrag von 4.850,00 EUR (Geschäftskontoeingang) als Mandanteneingang auf die Akte gebucht. Die Differenz müsste nunmehr dem Mandanten bekannt gegeben werden, der entsprechende Zahlungseingang (z.B. Barzahlung oder Kontoüberweisung) würde sodann wiederum als Mandanteneingang auf die Akte gebucht.

Das Mandantenkonto wäre ausgeglichen.

Ein Sachaufwand muss und darf in diesen Fall nicht mehr gebucht werden.

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