Ivana Bugarin, Michael Brunner
Rz. 47
Der RA ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Rechnung zu erteilen, die an besondere inhaltliche Bestandteile geknüpft ist. Diese Bestandteile einer Rechnung sind Pflicht. Die Pflicht zur Rechnungserteilung ergibt sich aus dem § 14 UStG.
1. Muss-Vorschrift
Rz. 48
Neben den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben muss der RA als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG eine Rechnung erteilen, wenn die Leistung gem. § 14 Abs. 2 UStG
▪ |
für einen anderen Unternehmer, |
▪ |
für eine juristische Person, |
▪ |
im Zusammenhang mit einem Grundstück steht (unabhängig davon, ob der Mandant Verbraucher, Unternehmer oder eine juristische Person ist). |
ausgeführt worden ist.
2. Frist zur Rechnungslegung
Rz. 49
Die Rechnungslegung muss gem. § 14 Abs. 1 UStG innerhalb von sechs Monaten nach "Ausführung der sonstigen Leistungen" erfolgen.
Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung vollständig ausgeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG)
Um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen ist dieser Zeitpunkt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG in der Rechnung anzugeben.
3. Kann-Vorschrift
Rz. 50
Gem. § 14 Abs. 1 UStG kann der RA eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erstellen, wenn eine Leistung an andere als die unter Rdn 48 genannten Leistungsempfänger ausgeführt wurde. Allein schon wegen der Regelung des § 10 RVG (Berechnung) sollte von der Kann-Vorschrift der Rechnungslegung jedoch Abstand genommen werden.
4. Pflichtangaben in der Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG
Rz. 51
Ist der RA zur Rechnungslegung gem. § 14 Abs. 1 und 4 UStG verpflichtet, muss die Rechnung folgende Angaben erhalten:
▪ |
vollständiger Name mit vollständiger Anschrift des RA, der Sozietät, Bürogemeinschaft usw., |
▪ |
vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers, |
▪ |
Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikations-Nr. |
▪ |
Datum der Rechnungslegung (Ausstellungsdatum), |
▪ |
Rechnungsnummer (die immer nur einmal vergeben wird; Rechnungsnummern werden fortlaufend erteilt), |
▪ |
Umfang und Art der sonstigen Leistung, |
▪ |
Zeitpunkt und Höhe des Entgelts oder eines Teils, wenn eine Verrechnung erfolgt, |
▪ |
Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag. |
Mit keinem Wort wird hier die Unterschrift des Rechnungsausstellers erwähnt. Für den RA, der Vergütungsberechnungen erteilt, ergibt sich dies jedoch aus § 10 RVG (s.a. die Ausführungen in § 9 Rdn 83 ff.).
Rz. 52
Hinweis:
Erst wenn alle gem. § 14 Abs. 4 UStG vorgegebenen Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind, kann der Rechnungsempfänger die Vorsteuer bei dem FA geltend machen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind.
Der Rechnungsempfänger hat gegen den Rechnungsaussteller einen Anspruch auf vollständige und inhaltlich zutreffende Rechnungslegung gem. der Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG
Die Bezeichnung der Leistung in der Rechnung muss so genau sein oder unter Beifügung von Dokumenten genau nachvollziehbar sein, dass der Rechnungsempfänger nachweisen kann, dass die Leistung für ihn tatsächlich erbracht wurde.
Rz. 53
Das Muster einer Rechnung, die den o.g. Anforderungen entsprechen muss, finden Sie unter § 9 Rdn 133.
5. Keine Vergabe einer Rechnungsnummer
Rz. 54
Bei folgenden Berechnungen ist eine Rechnungsnummer nicht zu vergeben:
▪ |
sämtliche Kostenfestsetzungs- und -ausgleichungsanträge (§§ 104 ff. ZPO, § 11 RVG, Beratungshilfe usw.), |
▪ |
Kostenberechnung an Dritte, die sich zur Tragung der Rechnung verpflichtet haben, |
▪ |
Berechnung von Verzögerungsschaden gegenüber dem Anspruchsgegner des Mandanten, |
▪ |
Gerichtskostenanforderung an den Mandanten. Hier handelt es sich um einen durchlaufenden Posten und nicht um eine Leistung des RA gegenüber dem Mandanten. |
Rz. 55
Für die Möglichkeit, die Rechnung elektronisch zu erteilen und zu übermitteln, verweise ich auf die Ausführungen unter § 9 Rdn 87.
6. Rechnungslegung bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten
Rz. 56
Die Vergütungsberechnung ist dem Mandanten als Auftraggeber und Rechnungsempfänger zu erteilen mit dem Hinweis, dass eine Abschrift der Rechnung an die Rechtsschutzversicherung zum Ausgleich des Rechnungsbetrages übermittelt wurde. Die Kopie der Rechnung können Sie an die Rechtsschutzversicherung (i.d.R. per Telefax) mit der Aufforderung um Zahlungsausgleich übermitteln.
7. Rechnungen ohne Umsatzsteuer (nicht steuerbare Umsätze)
Rz. 57
Grundsätzlich müssen alle an den Mandanten ausgestellten Rechnungen eine Umsatzsteuer enthalten, da dieser "Endverbraucher" der Dienstleistung "Rechtsberatung/-vertretung" ist.
Rz. 58
Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für den Fall, dass die Leistungserbringung gegenüber einem EU-Unternehmen erfolgt. Der Leistungsort ist hier EU-Ausland. Der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung in diesen Fällen ohne Umsatzsteuer, der Mandant ist dann alleine für die steuerliche Anmeldung in seinem EU-Mitgliedland verantwortlich.
Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass das EU-Unternehmen und der Rechtsanwalt eine Europäische Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt-IdNr.) besitzen und beide USt-IdNr. auf der Rechnung angegeben sind. Die Europäische USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmen zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die USt-IdNr. auf gesonderten Antrag (§ 27a UStG).
Des Weiteren müssen diese U...