Ivana Bugarin, Michael Brunner
Rz. 14
In einer RA-Kanzlei wird die Buchhaltung von verschiedenen Gruppen geführt, die wie folgt unterteilt sind.
1. Finanzbuchhaltung
Rz. 15
Das Ziel der Finanzbuchhaltung ist:
1. |
Gewinnermittlung als Grundlage für die Berechnung und Ermittlung der ESt. |
2. |
Aufzeichnung und Erfassung der Umsätze und Vorsteuerbeträge für die Ermittlung der USt und Erteilung der USt-Voranmeldung an das FA. |
3. |
Eigenkontrollfunktion (sog. Controlling). Der RA hat so die Möglichkeit einer Kontrolle der wirtschaftlichen Aspekte der Kanzlei. |
Sofern die Einnahmen nach Referaten geführt werden (z.B. ArbeitsR, VerkehrsR), kann er gezielt die Einnahmen der einzelnen Referate miteinander vergleichen. Daneben kann er auch hohe Kostenfaktoren ermitteln, die ggf. reduziert werden können
2. Mandantenbuchhaltung
Rz. 16
Wegen der Abrechnung der mandantenbezogenen Daten ist auch eine sog. Mandanten-Buchführung, in der sämtliche Geschäftsvorfälle erfasst werden, zu führen – wobei hier eine Verknüpfung der Finanzbuchhaltung mit der Mandantenbuchhaltung besteht. D.h. zahlt der Mandant eine Vergütungsberechnung, erfolgt eine Einnahme, die sich in der Finanzbuchhaltung niederschlägt. Es erfolgt keine doppelte Einnahme, sondern lediglich eine Verbuchung in dem Finanzkonto sowie eine Verbuchung in dem Mandantenkonto.
Rz. 17
Bei der Buchführung der mandatsbezogenen Angelegenheiten wird für jeden Mandanten ein Konto geführt, in dem
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Einnahmenkonten mit USt, |
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Auslagenkonten, |
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Fremdgelderkonten |
ausgewiesen werden. So ersparen Sie sich die Suche in den Kontoauszügen oder Journalen, denn Sie haben einen direkten Zugriff auf das "Konto des Mandanten".
3. Forderungsbuchhaltung
Rz. 18
Neben der Mandantenbuchhaltung (Verhältnis Mandant und RA) kann im Wege der Forderungsbuchhaltung (Verhältnis Mandant und Gegner), also bei Forderungen des Mandanten gegen einen Dritten oder umgekehrt, die gesonderte Abrechnung des Kontos durch den RA erfolgen (Zwangsvollstreckungsangelegenheiten). Aber auch hier steht eine direkte Verknüpfung zur Finanzbuchhaltung. Zahlt der Schuldner, so erfolgt eine Buchung in dem Mandantenforderungskonto sowie in der Finanzbuchhaltung.
4. Lohn- und Gehaltsbuchführung
Rz. 19
Sofern die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung nicht vom Steuerberater vorgenommen wird, führt der RA die Lohn- und Gehaltsbuchführung, wonach für jeden Mitarbeiter der Kanzlei ein eigenes Lohn- und Gehaltskonto geführt wird. Ziel der Lohn- und Gehaltsbuchung ist es, die Gehälter der Mitarbeiter (netto) zu ermitteln.