Rz. 103

Für den Anwalt des Antragsgegners kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG darauf an, wann er den Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs erhält. Daher kann für ihn bereits neues Recht gelten, während für den Anwalt des Antragstellers noch altes Gebührenrecht gilt.

 

Rz. 104

 

Beispiel:

Im Dezember 2020 erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner im Januar 2021 zugestellt wird. Er beauftragt daraufhin einen Anwalt mit dem Widerspruch.

Für den Anwalt des Antragstellers gilt altes Recht. Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen neues Recht, da er den Auftrag erst nach dem 31. 12.2021 erhalten hat.

Siehe auch → Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.

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