Rz. 50
Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten vor. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie Beratung, außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Rechtsstreit etc. Das bedeutet, dass zunächst einmal jede Angelegenheit für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abzurechnen ist. Für die jeweilige Angelegenheit ist der Tag der Auftragserteilung, bzw. Bestellung oder Beiordnung maßgebend.
Rz. 51
Für die Anrechnung gelten sodann folgende Grundsätze:
▪ |
Die Anrechnung selbst bestimmt sich nach dem Recht der Angelegenheit, in der angerechnet wird. |
▪ |
Die anzurechnenden Beträge richten sich dagegen nach dem Recht der Angelegenheit, aus der sie herrühren. |
Rz. 52
Dies kann also dazu führen, dass in der nachfolgenden Angelegenheit bereits nach neuem Gebührenrecht ab- und angerechnet wird, die anzurechnenden Beträge sich aber nach altem Gebührenrecht richten.
Rz. 53
Die Anrechnung bei Wertgebühren, wenn sich zwischen den Angelegenheiten das Gebührenrecht ändert, ist relativ einfach. Die vorangegangene Angelegenheit richtet sich dann noch nach den alten Wert-Gebührenbeträgen, während sich die neue Angelegenheit bereits nach den neuen Wert-Gebührenbeträgen richtet. Angerechnet wird dann nach den alten Gebührenbeträgen. Das muss so sein, denn es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt verdient hat.
Rz. 54
Beispiel:
Der Anwalt war im November 2020 beauftragt, ein Beweisverfahren über 10.000,00 EUR einzuleiten. Das Beweisergebnis liegt im Januar 2021 vor. Daraufhin wird Hauptsacheklage erhoben.
Im Beweisverfahren gelten noch die alten Gebührenbeträge, sodass wie folgt abzurechnen ist:
I. Selbstständiges Beweisverfahren nach altem Recht (Wert: 10.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
725,40 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
745,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
141,63 EUR |
|
Gesamt |
|
887,03 EUR |
Im Hauptsacheverfahren ist dagegen bereits nach den neuen Gebührenbeträgen abzurechnen. Angerechnet wird die volle 1,3-Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens, und zwar nach den alten Beträgen. Würde man hier nach neuen Beträgen anrechnen, würde mehr angerechnet, als der Anwalt überhaupt erhalten hat. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand.
II. Hauptsacheverfahren nach neuem Recht (Wert: 10.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
798,20 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG anzurechnen, 1,3 aus 10.000,00 EUR (altes Recht) |
|
– 725,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
736,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
829,60 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
157,62 EUR |
|
Gesamt |
|
987,22 EUR |
Faktisch erhält der Anwalt aufgrund der Gebührenanhebung noch einen Nachschlag auf die Verfahrensgebühr i.H.v. (798,20 EUR – 725,40 EUR =) 72,80 EUR.
Rz. 55
Gleiches gilt auch, wenn nur eine anteilige Anrechnung vorzunehmen ist.
Beispiel:
Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag erhalten, außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.000,00 EUR geltend zu machen. Im Januar 2021 hat er den Auftrag zur Klage erhalten, über die mündlich verhandelt wird.
Außergerichtlich richten sich die Gebührenbeträge nach altem Recht. Ausgehend von einer Mittelgebühr war wie folgt abzurechen:
I. Außergerichtliche Vertretung nach altem Recht (Wert: 8.000,00 EUR)
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG |
|
684,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
704,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
133,76 EUR |
|
Gesamt |
|
837,76 EUR |
Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren dagegen nach neuem Recht. Anzurechnen ist die vorangegangene Geschäftsgebühr zur Hälfte, und zwar so, wie sie angefallen ist, nämlich nach den alten Beträgen. Im gerichtlichen Verfahren ist daher wie folgt zu rechnen:
II. Gerichtliches Verfahren nach neuem Recht (Wert: 8.000,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
652,60 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, 0,75 aus 8.000,00 EUR (altes Recht) |
|
– 342,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
602,40 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
933,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
177,27 EUR |
|
Gesamt |
|
1.110,27 EUR |
Rz. 56
Bei Betragsrahmengebühren gilt zunächst einmal das Gleiche wie bei den Wertgebühren. Es kann auch hier vorkommen, dass die neue Angelegenheit sich nach neuem Recht richtet, die anzurechnende Angelegenheit dagegen nach altem Recht. Angerechnet wird nach den Beträgen des alten Rechts. Hier ist allerdings eine Besonderheit zu berücksichtigen, da sich die Anrechnungsgrenze geändert hat (siehe § 1 Rdn 313).
Rz. 57
Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 S. 2 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG war die Anrechnung der Geschäftsgebühr bislang begrenzt auf einen Betrag i.H.v. 175,00 EUR. Diese Anrechnungsgrenze ist mit dem KostRÄG 2021 auf 207,00 EUR angehoben worden. Da sich die Anrechnung s...