Rz. 181

Das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels ist bereits Teil des Rechtsmittelverfahrens und bildet mit dem zugelassenen Rechtsmittel eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Eine Änderung des Gebührenrechts zwischen dem Auftrag zum Zulassungsantrag und der Zulassung des Rechtsmittels ist daher unerheblich.[40] Anders verhält es sich bei einer → Nichtzulassungsbeschwerde.

[40] Sächsisches OVG AGS 2017, 221 = NJW-Spezial 2017, 380; VG Dresden, Beschl. v. 23.5.2016 – 2 O 16/16; VG Dresden AGS 2017, 118.

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