Rz. 136

Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten. Daher ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts gesondert zu prüfen.[30] Siehe auch Rdn 54.

 

Rz. 137

 

Beispiel:

Der Mandant hatte dem Anwalt im Mai 2020 den Auftrag zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens erteilt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erteilt der Mandant im Januar 2021 den Auftrag zur Hauptsacheklage.

Das Beweisverfahren ist nach altem Recht abzurechnen, das Hauptsacheverfahren nach neuem Recht. Angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG) werden die Beträge nach altem Recht.

[30] BGH AGS 2007, 357 = RVGreport 2007, 297 = NJW 2007, 3578; AGS 2007, 459.

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