Rz. 142

Die Streitverkündung eröffnet keine neue Angelegenheit, wie der Gesetzgeber jetzt in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG ausdrücklich klargestellt hat. Der Anwalt des Streitverkündeten erhält allerdings, sofern er bislang im Rechtsstreit noch nicht tätig war, seine Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag zum Tätigwerden erst nach dem Stichtag erhalten hat, unabhängig davon, wann den Anwälten der Hauptparteien der Auftrag erteilt worden ist.

 

Rz. 143

 

Beispiel:

Im November 2020 hat der Anwalt des Klägers Klage eingereicht. Der Beklagte beauftragt im Dezember einen Anwalt mit der Abwehr der Klage. Im Januar verkündet der Beklagte durch seinen Anwalt dem S den Streit. Dieser beauftragt daraufhin ebenfalls einen Anwalt mit seiner Vertretung und erklärt den Beitritt.

Die Anwälte der Parteien rechnen nach altem Recht ab. Der Anwalt des Streithelfers rechnet dagegen nach neuem Recht ab.

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