Rz. 194
Wie bereits dargestellt, sind insoweit § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB maßgeblich, soweit es dem Vorgeschlagenen an der erforderlichen Eignung für die Amtsübernahme fehlt.
Der Vorgeschlagene muss zur Übernahme der Betreuung geeignet sein. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu prüfen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Betroffenen, erkennbares Desinteresse, Unvermögen oder eigene Gebrechlichkeit des Betreuers heben den Vorschlag des Verfügenden daher auf.
Rz. 195
Die "Eignung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt der vollen Nachprüfung in der Rechtsbeschwerde.[235] Das Gesetz stellt dabei auf zwei Merkmale entscheidend ab:
▪ | Die notwendigen intellektuellen und emotionalen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Besorgung des Aufgabenkreises müssen ebenso vorhanden sein wie die Möglichkeit der persönlichen Betreuung.[236] Welche Anforderungen konkret zu erfüllen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den zu erledigenden Aufgaben. |
▪ | Der Vorschlag des Verfügenden läuft dem eigenen Wohl beispielweise zuwider, wenn ein gefährliches Abhängigkeitsverhältnis, ein erkennbares Desinteresse, Unvermögen oder eigene Gebrechlichkeit des Betroffenen besteht. Steht eine weitaus besser geeignete Person als Betreuer zu Verfügung, ist der Vorgeschlagene aber nicht ungeeignet, hat der Wille des Verfügenden Vorrang.[237] |
Rz. 196
Ist der als Betreuer Vorgeschlagene nicht willens, die Betreuungsaufgabe zu übernehmen, wird er in aller Regel kein guter Sachwalter sein, so dass er vom Betreuungsgericht kaum zur Übernahme des Amtes gezwungen werden wird. Zwar besteht nach § 1819 Abs. 1 BGB die Übernahmepflicht, jedoch ist die Ablehnung mit keiner Sanktion verbunden.
Praxistipp
Es gilt festzuhalten, dass es eine absolute Garantie, dass das Betreuungsgericht dem Wunsch des Verfügenden folgt, nicht gibt.
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