Rz. 104

Ebenso steht die Aufgabe der Mietwohnung des Betroffenen unter der besonderen Regelung des § 1833 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB: Die Wohnung stellt den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Betroffenen sowie dessen vertraute Umgebung dar. An die Wohnung knüpfen auch enge soziale Beziehungen (Nachbarschaft, Bekanntenkreis, Mitgliedschaften in nahen Sportvereinen u.a.) des Betroffenen an. Verliert er seine Wohnung, entfallen oder vermindern sich diese sozialen Kontakte zwangsläufig. Infolgedessen kann eine Beendigung des Mietverhältnisses nach § 1833 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen, wobei die vorherige Anhörung des Betroffenen zwingend ist, § 299 S. 1 FamFG.

 

Rz. 105

Der Betreuer kann daher eine Wohnung des Betreuten nur kündigen, wenn ihm der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" oder "Wohnungsauflösung" ausdrücklich übertragen wurde.

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