Rz. 41

Praktisch bedeutsam ist diese Art der Betreuung, wenn Bankvollmachten erteilt wurden. Liegen konkrete Umstände vor,[86] die auf einen Missbrauch der Vollmacht schließen lassen, liegt ein Bedürfnis für die Anordnung dieser Betreuungsform vor. Ebenso, wenn der Betroffene seine Kontrollrechte aus § 666 BGB wegen psychischer oder sonstiger Erkrankungen nicht mehr selbst wahrnehmen kann.[87] Ob und wenn ja, welche Auskunftsrechte in concreto vorliegen, hängt von dem der Vollmacht zugrunde liegenden Innenverhältnis ab. Ohne ausdrückliche Regelung kann es sich dabei um einen Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) handeln. Ein entsprechender Rechtsbindungswille, der ein Auftragsverhältnis hergibt, wird vom BGH jedenfalls dann angenommen, wenn durch die Vollmacht erhebliche Vermögensinteressen zugunsten des Betroffenen vorgenommen werden sollen.[88] Für das Rechtsverhältnis zwischen bevollmächtigten Ehepartnern wird in der Regel ein "besonderes Vertrauensverhältnis" angenommen, das Auskunfts- und Rechenschaftspflichten ausschließt.[89] Ob diese Grundsätze auch unter Lebensgefährten oder zwischen Betroffenen und deren Kindern anzuwenden ist, ist streitig.[90]

 

Rz. 42

Der Vollmachtsüberwachungsbetreuer besitzt eigene Auskunftsrechte sowie Rechte auf Rechenschaftslegung gegenüber dem Bevollmächtigten. Er kann vom Bevollmächtigten neben der Auskunft nach § 666 BGB zusätzlich eine Aufstellung über das Vermögen des Betreuten sowie der Einnahmen und Ausgaben, die der Bevollmächtigte für den Betreuten tätigte, verlangen. Ihm stehen auch Weisungsrechte gegenüber dem Bevollmächtigten zu, um auf den Bevollmächtigten einzuwirken, jedoch immer im Hinblick auf Wünsche und Wohl des Betreuten, § 1821 Abs. 6 BGB. Ebenso kann er den Bevollmächtigten dahingehend anweisen, bestimmte Rechtsgeschäfte oder solche gegenüber bestimmten Personen oder einer gewissen Größenordnung nur noch mit der Zustimmung des Kontrollbetreuers vorzunehmen.[91]

[86] BGH NJW-RR 2020, 449; OLG Köln FamRZ 2000, 909 L; Grüneberg/Götz, § 1814 Rn 20.
[90] OLG Düsseldorf ZEV 2007, 184 zu Lebensgefährten; OLG Köln ZEV 2013, 339 zu Abkömmlingen. Für die Anwendung des Auftragsrechts: OLG Schleswig BeckRS 2014, 12054 = NJW-Spezial 2014, 455; AG Bad Mergentheim FamRZ 2014, 971.
[91] BGH FamRZ 2018, 1188; Nedden-Boeger, BtPrax 2019, 87, 90; Horn/Bienwald/Horn, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 6 Rn 22.

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