I. Personenkreis
Rz. 51
Betreuer können natürliche oder juristische Personen sein.
1. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden
Rz. 52
Als juristische Person kann ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde auftreten. Nach § 1818 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuerbestellung eines Betreuungsvereines subsidiär zur Betreuung durch natürliche Personen. Als "Auffangbecken" wird nach § 1818 Abs. 4 BGB die Betreuungsbehörde eingesetzt, wenn weder eine natürliche Person noch ein Betreuungsverein die Betreuungsaufgaben übernimmt.
Der einzelne Vereins- bzw. Behördenbetreuer ist gegenüber dem Verein oder der Behörde weisungsgebunden.
Rz. 53
Vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, dass die privatrechtliche Vorsorge der Bürger einen höheren Stellenwert erhält. Nicht zuletzt deshalb hat die örtliche Betreuungsbehörde weitere gesetzliche Zuständigkeiten zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten erhalten. Diese Pflichten werden in einer nun fixierten Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde für Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen konkretisiert. Diese Beglaubigungsmöglichkeit der Betreuungsbehörde konkurriert frei mit der Beglaubigungsmöglichkeit bei Notaren. Hierfür zuständig ist jeweils diejenige örtliche Betreuungsbehörde, in deren Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt des Vollmachtgebers befindet. Die Vorschriften zur Unterschriftenbeglaubigung gemäß § 40 BeurkG sind sinngemäß anzuwenden. Entgegen der herrschenden Rechtsprechung hat das OLG Köln eine nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 1 BtOG) öffentlich beglaubigte transmortale Vorsorgevollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers als den Anforderungen des § 29 GBO nicht genügend angesehen, was vom BGH jedoch aufgehoben wurde. Die Beratungspflichten der Betreuungsbehörde sind in §§ 5, 6 BtOG geregelt.
2. Natürliche Personen
Rz. 54
Vorrangig ist daher nach § 1816 Abs. 1 BGB eine natürliche Person als Betreuer zu bestellen, deren Auswahl primär vom Willen des Betroffenen abhängt, sofern er sich hierzu äußern kann. Dies gilt auch hinsichtlich des Wunsches des Betroffenen, eine natürliche Person nicht als Betreuer zu installieren. Regelmäßig sind als natürliche Personen ehrenamtliche Einzelbetreuer zu bestellen. Dabei handelt es sich üblicherweise um Verwandte, Freunde oder sonstige Angehörige des Betroffenen, wobei verwandtschaftliche Bindungen des Betroffenen zu beachten sind. Allerdings muss, auch wenn es sich um Verwandte handelt, die zum Betreuer bestellt werden sollen, die entsprechende Person zur Betreuungsführung geeignet sein, um die Pflichten des § 1821 BGB erfüllen zu können.
Die ehrenamtlichen Betreuer erhalten Aufwendungsersatz nach §§ 1877, 1878 BGB sowie – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Vergütung nach §§ 1875, 1876 BGB.
3. Berufsbetreuer
Rz. 55
Üben die Betreuer ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Berufsausbildung aus, handelt es sich in aller Regel um Berufsbetreuer. Dies können z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Kaufleute usw. sein. Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist wiederum nachrangig zur Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, § 1816 Abs. 5 BGB.
II. Anhörungsrechte vor Betreuerbestellung
1. Anhörungsrechte des Betroffenen
Rz. 56
Es ist vorgesehen, dass vor einzelnen Entscheidungen des Betreuungsgerichts die Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat, § 278 Abs. 1 FamFG. Die Intensität der Anhörung ist gesetzlich gestaffelt, da sie teilweise erfolgen muss ("die Anhörung hat zu erfolgen") oder lediglich empfohlen wird ("soll"). Teilweise ist die persönliche Anhörung des Betroffenen vorgesehen, kann jedoch auch auf andere Weise (z.B. schriftlich) erfolgen.
a) Gesetzlich geregelte Fälle
Rz. 57
Die Anhörung des Betroffenen erfolgt beispielsweise in folgenden gesetzlich geregelten Fällen:
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vor Anordnung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 278 Abs. 1 S. 1 FamFG) |
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vor Genehmigung der Einwilligung in eine Sterilisation (§ 297 Abs. 1 S. 1 FamFG) |
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vor Verfügungen/Verpflichtungen über Grundstücke (§ 299 FamFG, § 1850 Nr. 1 BGB) |
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vor Veräußerung oder Auflösung eines Geschäfts, Verpachtung eines Gewerbebetriebs (§ 299 FamFG, §§ 1852 Nr. 2, 1847 BGB) |
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vor Verfügungen über Erbrechte, Pflichtteile oder Vermächtnisse (§ 1851 Nr. 1, 2 BGB, § 299 FamFG) |
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sonstige wichtige Geschäfte (§ 299 FamFG, § 1854 BGB) |
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vor Genehmigung einer Einwilligung in gefährliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe (§ 1829 BGB, § 298 Abs. 1 S. 2 FamFG) |
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vor der Kündigung oder Auflösung der vom Betroffenen angemieteten Wohnung (§ 1833 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB, § 299 FamFG) |
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vor Eingehung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, bei denen der Betreuer als Vermieter auftritt (§§ 1833 Abs. 3 Nr. 3, 1853 S. 1 Nr. 1 BGB, § 299 FamFG) |
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vor Bewilligung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten (§§ 1876, 1875 BGB) |
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