Rz. 142
Durch den Tod des Betroffenen endet die Betreuung (und eine zu dessen Gunsten angeordnete Verfahrenspflegschaft) automatisch, § 1870 BGB. Eines gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht.
Das Vermögen des Betroffenen geht nach § 1922 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ehemals Betreuten über. Daher sind grundsätzlich alle weiteren Geschäfte des Verstorbenen von den Erben zu übernehmen und fortzuführen. War der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als zehn Jahre in einem Pflegeheim, hatte er dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Dies gilt auch dann, wenn er in dieser Zeit wegen Demenz betreut wurde und der Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübte. Insoweit ist das dortige Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins örtlich zuständig.
1. Letzte Maßnahmen des Betreuers
Rz. 143
Der Betreuer hat nach § 290 Abs. 3 FamFG seine Bestallungsurkunde an das Betreuungsgericht zurückzureichen.
Das Ableben des Betreuten soll den Angehörigen und dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden.
Der Schlussbericht nebst Schlussabrechnung über das verwaltete Vermögen und die Abrechnung der restlichen Betreuervergütung ist an das Gericht einzureichen.
Rz. 144
Zu berücksichtigen ist, dass es mit dem Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr gibt, so dass auch etwaige Schonbeträge zur Vergütung des ehemals mittellosen und nun "begüterten" Betreuten zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass zum anzurechnenden Vermögen auch der Rückkaufswert einer vom Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung gehört, soweit er den Schonbetrag (ggf. zusammen mit weiteren anrechenbaren Vermögenspositionen) übersteigt.
2. Unaufschiebbare Geschäfte
Rz. 145
Der Betreuer hat unaufschiebbare Maßnahmen noch vorzunehmen. Diejenigen Geschäfte, welche nicht ohne Gefahr aufschiebbar sind, hat der Betreuer noch für die Erben zu besorgen, bis diese anderweitige Fürsorge treffen können (§ 1874 BGB). Selbstverständlich beziehen sich die Eilmaßnahmen nur auf solche Tätigkeiten, welche auf dem ehemaligen Aufgabenkreis des Betreuers lagen. Zu den unaufschiebbaren Maßnahmen – sofern im ursprünglichen Aufgabenkreis gelegen – zählen beispielsweise die Veranlassung dringendster Reparaturen, Einlegung eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid, Abstellen des Stroms in der Wohnung des Betroffenen, Versorgung von Haustieren etc.
Rz. 146
Sofern der Betreute einen Organspendeausweis besaß, ist dieser vorrangig zu beachten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreute bei der Ausstellung des Ausweises geschäftsfähig bzw. einwilligungsfähig war. Die Organspendeverfügung kann auch in einer Patientenverfügung des verstorbenen Betroffenen enthalten sein.
Praxistipp
Wenn der Betreuer von den Ärzten nach dem Tod des Betroffenen mit der Frage der Organentnahme konfrontiert wird, sollte er unverzüglich Kontakt mit den Angehörigen des Verstorbenen aufnehmen. Dies kann unterbleiben, wenn der Betreute wirksam einen Organspendeausweis errichtet hatte, den der Betreuer dann "umsetzen" muss, um dessen Willen Geltung zu verschaffen.
Rz. 147
Den Zeitaufwand für die Übergabe des Nachlasses an die Erben sowie die Kosten und Auslagen dieser Tätigkeit (z.B. Porti, Transportversicherung u.a.) haben die Erben zu vergüten.
Rz. 148
Der Betreuer wird hierbei bei ehemals mittellosen Betreuten nur noch für diejenigen Tätigkeiten Aufwendungsersatz von der Staatskasse erhalten, welche dringend erforderlich sind und in einer kurzen Zeitspanne nach dem Ableben des Betroffenen erfolgen.
Die Sicherung des Nachlasses, Wohnungsräumung, Schuldenwegfertigung des verstorbenen Betroffenen oder Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gehören hingegen nicht zu den dringenden, vom Betreuer noch zu erledigenden Aufgaben.
3. Bestattung des Betroffenen
Rz. 149
Problematisch und in der Rechtsprechung teilweise streitig ist die Frage, ob der Betreuer berechtigt ist, die Bestattung des verstorbenen Betreuten zu veranlassen. Vergütet erhält er seine Aufwendungen für Fahrten zur Beerdigung des vormals Betreuten jedenfalls nicht.
Rz. 150
Grundsätzlich haben die Angehörigen des Verstorbenen aus deren Recht zur Totensorge die Bestattung zu veranlassen. Tut dies dennoch der Betreuer, läuft er Gefahr, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Sofern der Betreuer nach dem Tod des Betreuten selbst einen Bestattungsauftrag mit Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, haftet er persönlich auf die Bestattungskosten. Daher hat der Betreuer lediglich die nächsten Angehörigen über das Ableben des ...