Rz. 169

Reicht der Betreuer diese dann beim Betreuungsgericht ein, fragt sich, ob die Erben des Betroffenen einen zusätzlichen Anspruch auf die Rechnungslegung haben. Dagegen spricht § 362 BGB, da der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht bereits diesen Anspruch erfüllt hat. Allerdings wurde die Erfüllungshandlung (Erstellung und Einreichung der Schlussrechnung) nicht gegenüber den Erben, sondern dem Betreuungsgericht gegenüber vorgenommen.

 

Rz. 170

Man wird dieses Problem auf die Ebene des Rechtschutzbedürfnisses reduzieren müssen. Haben die Erben einen einfacheren und schnelleren Weg, um die Unterlagen und die Schlussrechnung zu erhalten, als vom Betreuer, haben sie diesen Weg zu beschreiten. Die Erben können in aller Regel beim Betreuungsgericht Einsicht in die Betreuungsakte nehmen, in welcher sich die Rechnungslegung nebst Unterlagen befindet. Ein Rechtschutzbedürfnis, dies alles nochmals beim Betreuer anzufordern besteht insoweit nicht, außer besonders darzulegende Umstände liegen vor.

 

Rz. 171

Zwar bleibt grundsätzlich der ehemalige Betreuer gegenüber den Erben verpflichtet, Rechnung zu legen, allerdings nur, wenn der Berechtigte dies verlangt, § 1872 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nahe Angehörige, die ehemals als befreite Betreuer tätig waren, sind nach § 1863 Abs. 2 S. 1 BGB hingegen nicht verpflichtet, die jährliche Rechnungslegung vorzunehmen; von der Pflicht, Schlussrechnung mit dem Tod des Betreuten gegenüber dem Gericht vorzulegen, sind nahe Angehörige hingegen nicht befreit. Auch vor dem Tod ist eine Rechnungslegung durchzuführen, wobei das Gericht zu Nachweiszwecken auch Belege verlangen darf. Welche es verlangt, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass beispielsweise Kontoauszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert wurden, sind die Belege im Original einzureichen.[221]

 

Rz. 172

Nach § 1865 Abs. 1 BGB ist das Vermögensverzeichnis als Grundlage der Rechnungslegung heranzuziehen. Die Erben haben einen Akteneinsichtsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht beim Tod des Betroffenen. Da das Vermögensverzeichnis nebst Belegen und Rechnungslegungen des Betreuers Bestandteil der betreuungsgerichtlichen Akte ist, können die Erben aus den dargestellten Gründen eine erneute Vorlage vom (ehemaligen) Betreuer nicht mehr verlangen.

 

Rz. 173

Allerdings ist zu beachten, dass nach der Beendigung einer gem. § 1814 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber nicht mehr zur Rechnungslegung verpflichtet ist. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht. Wird diese nicht erfüllt, kann das Betreuungsgericht durch Verhängung von Zwangsgeld die Rechenschaftspflicht durchsetzen.

Sofern der vormals Betreute oder sein Rechtsnachfolger (z.B. Erbe) auf die Rechenschaft durch den Betreuer verzichtet, darf das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer jedoch ein Zwangsgeld nicht mehr anordnen. Sollten der vormals Betreute (oder sein Rechtsnachfolger) diese Verzichtserklärung wiederum anfechten, z.B. weil nachträglich Umstände bekannt werden, welche die Redlichkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Rechenschaft in Zweifel ziehen, so ist ein Prozess um die Wirksamkeit der Anfechtung vor dem Prozessgericht auszufechten.[222]

[221] LG Neuruppin BtPrax 2017, 39.
[222] LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 f. = FamRZ 2009, 1350 (Ls.).

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