1. Verpflichtung durch das Betreuungsgericht
Rz. 71
Nach § 1861 Abs. 2 BGB ist der ehrenamtliche Betreuer vom Betreuungsgericht mündlich zu verpflichten, wobei er über seine Aufgaben zu unterrichten ist. Dies hat mündlich zu erfolgen. Das bloße Aushändigen von Informationsblättern seitens des Gerichts genügt nicht. Ob eine fernmündliche Verpflichtung zulässig ist, ist streitig. Die Rechtsprechung verneint dies. Wird ein Berufsbetreuer bestellt, kann der Betroffene nach § 12 Abs. 2 BtOG vor der Betreuerbestellung die Vermittlung des persönlichen Kennenlernens verlangen.
Rz. 72
Die persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden vor Gericht ist hierzu notwendig. Die Verpflichtung ist reiner Formalakt und ohne konstitutive Wirkung. Sie ist somit nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Bestellung.
Die Verpflichtung obliegt dem Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit. b RPflG), wobei sie auch im Wege der Rechtshilfe durch ein ersuchtes Gericht vorgenommen werden kann.
Rz. 73
Vereins- und Behördenbetreuer sowie Vereine und Behörden müssen ausnahmsweise nicht mündlich als Betreuer verpflichtet oder über ihre Aufgaben unterrichtet werden. Ein beruflicher Betreuer muss – ebenso wie der ehrenamtliche – persönlich geeignet und zuverlässig sein, § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG. Außerdem muss der berufliche Betreuer vor seiner erstmaligen Bestellung ein Registrierungsverfahren nach § 24 BtOG bei der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde durchlaufen und in diesem Verfahren seine Voraussetzungen für die Registrierung nach § 23 BtOG nachweisen.
2. Einführungsgespräch
Rz. 74
Im Einführungsgespräch, welches bei "geeigneten Fällen" vorzunehmen ist, ist eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten mit dem Gericht zu schaffen. Dabei sind zu erwartende Schwierigkeiten im Verlauf der Betreuung zu erörtern und Möglichkeiten aufzuzeigen, künftige Probleme in der Betreuungsführung mit dem Gericht zu erörtern. Ob das Gericht ein Einführungsgespräch durchführt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ist ein Betreuer erstmals tätig, ist er über seine Pflichten als Betreuer umfassend aufzuklären. In der Praxis wird das Einführungsgespräch mit der Aushändigung der Bestallungsurkunde und der Verpflichtung des Betreuers vom zuständigen Rechtspfleger gemeinsam durchgeführt.
3. Bestallungsurkunde
Rz. 75
Die nach § 290 S. 1 FamFG auszuhändigende Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung.
§ 174 BGB ist nicht anwendbar. Allerdings werden beispielsweise Banken, Behörden oder Versicherungen, mit denen der Betreuer in Kontakt tritt, erst "zugänglich" und geben Auskünfte, sobald die Bestallungsurkunde dort vorgelegt wird. Wird die Bestallungsurkunde der Bank des Betroffenen einmal vorgelegt, genügt dies für die weitere Tätigkeit des Betreuers im vermögensrechtlichen Bereich. Auf die Vorlage der Bestallungsurkunde oder des Betreuerausweises für jede weitere oder einzelne Verfügung darf die Bank nicht bestehen.
Rz. 76
Das Amt des Betreuers beginnt bereits mit der Bekanntmachung der Entscheidung an ihn (§ 287 Abs. 1 FamFG) und nicht erst mit seiner Verpflichtung. Hierbei hat die Aushändigung der Verpflichtungsurkunde nur deklaratorische Bedeutung.
Rz. 77
Bei Differenzen zwischen der Bestellungsurkunde und dem anordnenden Beschluss ist der Inhalt des Beschlusses maßgebend.