Rz. 112
Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Erbfallschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, mithin Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen.
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